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Landessozialgericht NRW·L 8 BA 173/20 B ER·19.04.2022

Beschwerde verworfen: Aufschiebende Wirkung scheitert wegen Bestandskraft (§77 SGG)

SozialrechtEinstweiliger RechtsschutzVerfahrensrecht der SozialgerichtsbarkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung aufschiebender Wirkung ihres Widerspruchs bzw. ihrer Klage gegen Bescheide zu Beitragsangelegenheiten. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die angefochtenen Bescheide zwischenzeitlich Bestandskraft erlangt und das Klageverfahren nach §102 Abs.2 SGG als erledigt gilt. Kosten und Streitwert werden festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen, da die angefochtenen Bescheide bestandskräftig sind und das Klageverfahren als erledigt gilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung aufschiebender Wirkung von Widerspruch oder Klage ist ausgeschlossen, wenn die angefochtenen Bescheide in Bestandskraft erwachsen sind.

2

Ein nach §102 Abs.2 SGG als erledigt geltendes Klageverfahren begründet keinen Fortbestand des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die inzwischen bestandskräftigen Bescheide.

3

Die Kostenverteilung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren richtet sich nach §197a Abs.1 SGG i.V.m. den Grundsätzen der Obsiegen-/Unterliegen-Verteilung (§§161, 155 VwGO).

4

Bei Beitragsangelegenheiten ist im einstweiligen Rechtsschutz als Streitwert regelmäßig ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge anzusetzen.

5

Gegen diesen Beschluss ist keine Beschwerde an das Bundessozialgericht zulässig (§177 SGG).

Relevante Normen
§ 77 SGG§ 102 Abs. 2 SGG§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 VwGO§ 52 GKG§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 33 BA 157/20 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.10.2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin zu 60% und die Antragsgegnerin zu 40%.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.440,63 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die von der Antragstellerin begehrte aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage (S 37 BA 121/21) gegen den Bescheid vom 20.2.2020 in Gestalt des Bescheids vom 18.2.2021, des Bescheids vom 10.3.2021 und des Widerspruchsbescheids vom 6.7.2021 kann nicht (mehr) angeordnet werden, da die angefochtenen Bescheide (im Laufe des Beschwerdeverfahrens) gem. § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Bestandskraft erwachsen sind (vgl. z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 7). Das Klageverfahren hat sich nach Mitteilung der Antragsgegnerin und des Sozialgerichts (SG) Köln gem. § 102 Abs. 2 SGG (gesetzliche Fiktion einer Rücknahme der Klage) erledigt. Gründe, die dem entgegenstehen, hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch sind diese nach Aktenlage ersichtlich.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen von Antragstellerin und Antragsgegnerin. Zugunsten der Antragstellerin ist hierbei berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin dem Widerspruch während des (ursprünglich zulässigen) Beschwerdeverfahrens mit den Bescheiden vom 18.2.2021 und 10.3.2021 teilweise abgeholfen hat.

4

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.).

5

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).