Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Beitragsnachforderung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Beitragsbescheide wegen Rentenversicherungsbeiträgen und Umlagen (UI, U2). Das LSG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil im summarischen Prüfungsmaßstab nicht überwiegend für die Rechtswidrigkeit der Bescheide spricht. Ein vorgelegter notarieller Vertrag ändert daran nichts. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 7.217,27 EUR.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung auf aufschiebende Wirkung als unbegründet zurückgewiesen; Antragstellerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach SGG ist im summarischen Prüfungsmaßstab erforderlich, dass mehr dafür als dagegen spricht, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist.
Die Vorlage eines notariellen Vertrags führt nicht automatisch zu einer anderen Rechtsbewertung, wenn der Vertrag die Erfolgsaussichten des Antrags nicht substanziiert erhöht.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO.
In vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die Beitragsangelegenheiten betreffen, ist regelmäßig ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert zugrunde zu legen.
Gegen den vorliegenden Beschluss ist eine Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht zulässig (§ 177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 2 BA 5/21 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.6.2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.217,27 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 22.6.2021 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. S 2 BA 33/21) gegen den Bescheid vom 17.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2021 zu Recht abgelehnt.
Es spricht nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht – wie erforderlich (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 4 m.w.N.) – mehr dafür als dagegen, dass sich der angefochtene Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin von der Antragstellerin für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.9.2016 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie die Umlage UI und vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2019 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und die Umlage UI sowie ergänzend vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 die Umlage U2 in Höhe von insgesamt 28.869,06 Euro nachfordert, als rechtswidrig erweisen wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich inhaltlich vollumfänglich anschließt (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Der im Beschwerdeverfahren übersandte notarielle Vertrag vom 8.4.2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung und lag dem SG bereits vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 - L 8 BA 266/19 B ER - juris Rn. 30 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).