Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 8 BA 130/24 B ER·07.11.2024

Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Beitragsnachforderung zurückgewiesen

SozialrechtSozialversicherungsrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid, mit dem Versicherungspflicht und Beitragsnachforderungen für (Minderheits-)Gesellschafter-Geschäftsführer festgesetzt wurden. Das LSG weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Eine summarische Prüfung ergibt nicht, dass der Bescheid voraussichtlich rechtswidrig ist. Bloße Behauptungen von drohender Zahlungsunfähigkeit und unzureichende Darlegungen zur unbilligen Härte genügen nicht; die Antragstellerin muss aktuelle wirtschaftliche Verhältnisse und Liquiditätsbeschaffung glaubhaft machen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung als unbegründet abgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs im einstweiligen Rechtsschutz bedarf es einer summarischen Prüfung, die derzeit überwiegend dafür sprechen muss, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist.

2

Die bloße Behauptung einer unmittelbar drohenden Zahlungsunfähigkeit genügt im sozialgerichtlichen Eilverfahren nicht, um die gesetzliche unmittelbare Zahlungspflicht aufzuheben.

3

Die Darlegung einer unbilligen Härte nach § 86a Abs. 3 S. 2 SGG setzt eine glaubhafte und umfassende Darstellung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich Möglichkeiten zur Liquiditätsbeschaffung (z. B. Darlehen) voraus.

4

Zur Annahme einer beachtlichen Härte muss der Beitragsschuldner darlegen und glaubhaft machen, dass die Durchsetzung der Forderung aktuell die Insolvenz oder Zerschlagung des Betriebs zur Folge hätte, während die Durchsetzbarkeit der Hauptsache bei Abwarten nicht erheblich gefährdet wäre.

5

Bei Beitragsangelegenheiten im vorläufigen Rechtsschutz ist als Streitwert regelmäßig ein Viertel des Werts der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge anzusetzen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 86a Abs. 3 Satz 2 SGG§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 GKG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 20 BA 60/24 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.09.2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.852,50 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 26.09.2024 ist unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 10.07.2024 gegen den Bescheid vom 06.06.2024 zu Recht abgelehnt.

3

Es spricht nach der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht wie erforderlich (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 27.02.2023– L 8 BA 48/21 B ER – juris Rn. 5; Beschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 4 m.w.N.) mehr dafür als dagegen, dass sich der angefochtene Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin Versicherungspflicht der (Minderheits-)Gesellschafter-Geschäftsführer V. und C. angenommen sowie hieraus begründet Beiträge zur Sozialversicherung für die Zeit vom 01.05.2020 bis 31.12.2022 zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 79.410,03 nachgefordert hat, als rechtswidrig erweisen wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich anschließt (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

4

Allein die im Beschwerdeverfahren (wiederholende) bloße Behauptung, es drohe „unmittelbar“ Zahlungsunfähigkeit und damit Insolvenz, genügt im sozialgerichtlichen Eilverfahren nicht, um die gesetzlich angeordnete unmittelbare Zahlungspflicht umzukehren.

5

Der Antragstellerin hätte es oblegen, die von ihr erneut geltend gemachte unbillige Härte i.S.d. § 86a Abs. 3 S. 2 SGG gem. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Fehlt ein umfassender Vortrag zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers, einschließlich der Möglichkeiten zur Beschaffung von liquiden Mitteln durch Darlehensaufnahme, sowie die Glaubhaftmachung der entsprechenden Tatsachen, ist die unbillige Härte nicht hinreichend dargelegt (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 11.07.2022 – L 8 BA 129/21 B ER – juris Rn. 26; Beschl. v. 19.01.2022 – L 8 BA 195/20 B ER – juris Rn. 40). Eine beachtliche Härte ist zudem regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen und glaubhaft zu machen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit. Dabei ist vom Beitragsschuldner auch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er bei Fortsetzung seines Geschäftsbetriebs und Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen in der Lage ist, derart rentabel zu wirtschaften, dass die noch offene Beitragsforderung in überschaubarer Zeit beglichen werden kann (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 11.07.2022 – L 8 BA 129/21 B ER – juris Rn. 25 m.w.N.; Beschl. v. 22.02.2022 – L 8 BA 161/20 B ER – juris Rn. 14 m.w.N.). Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin beinhaltet keine dieser Darlegungen und erst recht nicht deren Glaubhaftmachung.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

7

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 GKG und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 15.05.2023 – L 8 BA 32/23 B ER – juris Rn. 23 m.w.N.).

8

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).