Keine aufschiebende Wirkung bei Beitragsnachforderung für GmbH-Geschäftsführer
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Beitragsbescheid zur Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen Beschäftigung ihres GmbH-Geschäftsführers. Das LSG NRW wies die Beschwerde zurück, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht überwogen und eine unbillige Härte nicht substantiiert glaubhaft gemacht wurde. Für die statusrechtliche Beurteilung sei maßgeblich auf die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste abzustellen; Treu-und-Glauben-/Rechtsmissbrauchseinwände griffen sozialversicherungsrechtlich nicht durch. Eine im Beschwerdeverfahren eingereichte geänderte Gesellschafterliste wirke zudem nur ex nunc und betreffe den streitigen Zeitraum nicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG erfordert eine Interessenabwägung, in der maßgeblich das Ausmaß der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts und eine etwaige unbillige Härte zu berücksichtigen sind.
Bei Beitragsbescheiden nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG begründen nur solche Zweifel ein überwiegendes Suspensivinteresse, die den Erfolg des Rechtsbehelfs nach summarischer Prüfung wahrscheinlich erscheinen lassen; ein bloßer weiterer Aufklärungsbedarf genügt nicht.
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht eines GmbH-Gesellschafters ist grundsätzlich auf die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste abzustellen; materiell-rechtliche Berechtigung und formelle Legitimation können auseinanderfallen.
Einwendungen aus Treu und Glauben bzw. Rechtsmissbrauch gegen die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste finden im sozialversicherungsrechtlichen Status- und Beitragsrecht wegen des Erfordernisses von Vorhersehbarkeit und Klarheit grundsätzlich keinen Eingang.
Eine unbillige Härte ist regelmäßig nur bei substantiiertem und glaubhaft gemachtem Vortrag anzunehmen, dass die sofortige Beitreibung aktuell Insolvenz oder Zerschlagung des Betriebs auslöst, bei Abwarten der Hauptsache die Forderungsdurchsetzung aber nicht stärker gefährdet wäre und eine tragfähige Fortführungs- und Tilgungsperspektive besteht.
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 34 BA 35/25 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 21.10.2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.455,40 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 21.10.2025 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. S 34 BA 13/25) gegen den Bescheid vom 14.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2025 zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine – wie hier erfolgte – Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung.
Die Entscheidung, ob eine aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 24.09.2025 – L 8 BA 38/25 B ER – juris Rn. 3 m.w.N.). Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 S. 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (hierzu unter 1.) oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (hierzu unter 2.).
1. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 24.09.2025 – L 8 BA 38/25 B ER – juris Rn. 4 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, da deren Erfolg nicht wahrscheinlich ist. Es spricht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht mehr dafür als dagegen, dass sich der von der Antragsgegnerin erlassene Bescheid vom 14.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2025, mit dem sie von der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2022 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 69.821,62 Euro wegen der versicherungspflichtigen Beschäftigung ihres Geschäftsführers nachfordert, als rechtswidrig erweisen wird.
Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG sowie des streitigen Bescheides Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG; § 142 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG).
Aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin folgt keine andere Beurteilung.
Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass in der (zivilgerichtlichen) Rechtsprechung und Kommentarliteratur die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste des § 16 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) stehe und bei rechtsmissbräuchlicher oder unredlicher Berufung auf die formale Rechtslage eingeschränkt sein könne, vermag dies vorliegend keine Relevanz zu entfalten. Bereits nicht hinreichend klar ist, an welcher konkreten systematischen Stelle der Vortrag zu etwaigen Einwendungen, die das (innere) Verhältnis der Gesellschaft zu ihren Organen betreffen, in der hier streitigen Prüfung zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung verortet werden soll. Darüber hinaus stehen die bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung geltenden besonderen Maßstäbe einer Berücksichtigung der von der Antragstellerin genannten gesellschaftsrechtlichen Auffassungen schon grundsätzlich entgegen.
Die gesellschaftsrechtliche Bewertung wird sozialversicherungsrechtlich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dadurch überlagert, dass das Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Klarheit sozialversicherungs- und beitragsrechtlich relevanter Sachverhalte zu beachten ist (vgl. z.B. BSG Urt. v. 13.03.2023 – B 12 R 4/21 R – juris Rn. 17 m. w. N.). Dieses prägt das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung und unterscheidet es ggf. auch von Wertungen des – an anderen praktischen Bedürfnissen ausgerichteten – Gesellschaftsrechts (vgl. z.B. BSG Urt. v. 08.07.2020 – B 12 R 1/19 R – juris Rn. 28). Im Interesse sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger muss die Frage der Zuordnung als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung grundsätzlich schon bei Aufnahme der Tätigkeit zu klären sein, weil es darauf nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die Leistungsansprüche des Betroffenen ankommt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 20.02.2024 – B 12 KR 3/22 R – juris Rn. 31). Das Postulat der Vorhersehbarkeit und Klarheit sozialversicherungs- und beitragsrechtlich relevanter Sachverhalte erfordert daher, typisierte Abgrenzungsmerkmale möglichst einfach feststellen und ohne Weiteres überprüfen zu können. Dies dient der Rechtssicherheit; zugleich wird dadurch der Aufwand für die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht auf ein vertretbares Maß begrenzt (vgl. Senatsurt. v. 20.11.2024 – L 8 BA 59/21 – juris Rn. 93).
Diesen Maßgaben entsprechend richtet sich der Umfang der Beteiligung eines Gesellschafters am Stammkapital einer GmbH (wie das SG bereits ausgeführt hat) unabhängig von seiner materiell-rechtlichen Stellung nach der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (vgl. BSG Urt. v. 20.02.2024 – B 12 KR 3/22 R – juris Rn. 27; Urt. v. 13.03.2023 – B 12 R 4/21 R – juris Rn. 18: st. Rspr. m.w.N.). Dem in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter stehen sämtliche Mitgliedschaftsrechte, d.h. auch das (sozialversicherungsrechtlich relevante) Stimmrecht, gegenüber der Gesellschaft zu, ohne dass es auf seine wahre Berechtigung ankommt. Materiell-rechtliche Beteiligung und formell-rechtliche Legitimation können somit auseinanderfallen und sind grundsätzlich unabhängig voneinander (vgl. BSG, Urt. v. 13.03.2023 – B 12 R 4/21 R – juris Rn. 19). Die Eintragung begründet eine gesetzliche Fiktion oder unwiderlegbare Vermutung (vgl. BSG Urt. v. 20.02.2024 – B 12 KR 3/22 R – juris Rn. 27 m.w.N.; Urt. v. 13.03.2023 – B 12 R 4/21 R – juris Rn. 19 m.w.N.; Urt. v. 12.05.2020 – B 12 R 11/19 R – juris Rn. 22). Einwände von Treu und Glauben bzw. von Rechtsmissbrauch, die die Antragstellerin anführt, finden sozialversicherungsrechtlich entsprechend keinen Eingang.
Auch die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste beim Amtsgericht Essen während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens rechtfertigt keine andere Beurteilung. In diesem Zusammenhang konzediert die Antragstellerin selbst, dass Änderungen der Liste grundsätzlich nur ex nunc wirken (vgl. auch BSG Urt. v. 13.03.2023 – B 12 R 4/21 R – juris Rn. 19, 27; Senatsbeschl. v. 30.07.2025 – L 8 BA 72/25 B ER – juris Rn. 9). Der hier streitige Zeitraum von 2019 bis 2022 würde von einer nunmehrigen Änderung der Gesellschaftsliste daher nicht betroffen.
Soweit die Antragstellerin es als „willkürlich und unbillig“ ansieht, „eine (nachgewiesene und unbestrittene) materielle Rechtsmacht bei der Statusentscheidung allein wegen einer korrigierten Listeneintragung zu missachten“, bzw. sie meint, bei einem nur formalen und nicht bewusst rechtsmissbräuchlichem oder unredlichem Versäumnis sei ausnahmsweise auf die materielle Rechtslage abzustellen, teilt der Senat diese Einschätzung aus den oben genannten Gründen der Gewährleistung von Vorhersehbarkeit und Klarheit sozialversicherungs- und beitragsrechtlich relevanter Sachverhalte nicht. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin bemühten verfassungsrechtlichen Bedenken des „Rechtsstaats- und Effektivitätsgrundsatzes sowie den aus Art. 20 Abs. 3, Art. 3 GG ableitbaren Fairness- und Gleichheitsgrundsätzen“. Im Hinblick auf die mit der Statusbeurteilung verbundenen vielfältigen Auswirkungen ist es im Gegenteil in hohem Maß sachgerecht und sogar notwendig, die (ganz wesentliche) Frage der Zuordnung einer Tätigkeit schon bei deren Aufnahme klären zu können (vgl. BSG Urt. v. 20.02.2024 – B 12 KR 3/22 R – juris Rn. 31). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Eintragungen in der Liste von der Antragstellerin bzw. ihrem Geschäftsführer zu verantworten und ihnen daher auch zurechenbar sind. Es lag stets in deren Hand, die Aktualität der Gesellschafterliste zu prüfen und ggf. zu berichtigen (vgl. BSG Urt. v. 13.03.2023 – B 12 R 4/21 R – juris Rn. 26; Senatsbeschl. v. 30.07.2025 – L 8 BA 72/25 B ER – juris Rn. 10). Einer generellen Abkehr von der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bedeutung der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterlisten bedarf es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
2. Die Voraussetzungen einer unbilligen Härte sind von der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert geltend gemacht worden. Die (bloße) Behauptung im Falle einer Zurückweisung der Beschwerde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen zu müssen, ist zur Darlegung einer besonderen Härte nicht ausreichend. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelingt darzustellen und glaubhaft zu machen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Insolvenz und/oder die Zerschlagung seines Geschäftsbetriebes zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zurzeit. Dabei ist von ihm auch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er bei Fortsetzung seines Geschäftsbetriebs und Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen in der Lage ist, derart rentabel zu wirtschaften, dass die noch offene Beitragsforderung in überschaubarer Zeit beglichen werden kann (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 13.06.2022 – L 8 BA 142/21 B ER – juris Rn. 25 mwN). Entsprechender Vortrag der Antragstellerin und erst recht eine Glaubhaftmachung gem. § 86b Abs. 2S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind (auch im Beschwerdeverfahren) nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 GKG und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 15.05.2023 – L 8 BA 32/23 B ER – juris Rn. 23 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).