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Landessozialgericht NRW·L 8 AR 15/22·07.06.2022

Verwerfung als unzulässig: Rechtsmittel gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe

SozialrechtSozialverfahrensrechtProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin reichte eine als Berufung/Revision bezeichnete Eingabe gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ein. Das LSG NRW wertete die Eingabe als Beschwerde, da keine vorinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache vorlag. Die Beschwerde ist unzulässig, weil nach § 172 SGG nur Beschlüsse, nicht aber prozessleitende Verfügungen anfechtbar sind. Die Hinweisverfügung des Kammervorsitzenden stellt keinen Beschluss dar und ist nicht beim BSG anfechtbar.

Ausgang: Berufung/Revision gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen, da nur eine nicht anfechtbare Verfügung vorlag

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als Berufung oder Revision bezeichnetes Rechtsmittel ist als Beschwerde auszulegen, wenn keine vorinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache vorliegt.

2

Die Beschwerde gegen Entscheidungen des Sozialgerichts ist nur gegen Beschlüsse zulässig; prozessleitende Verfügungen sind nach § 172 SGG nicht beschwerdefähig.

3

Hinweis- und Ablehnungsverfügungen des Kammervorsitzenden über die Nichtinbetrachtziehung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind keine Beschlüsse und begründen keinen Rechtszug zum Bundessozialgericht nach § 177 SGG.

4

Eine Eingabe ist unzulässig zu verwerfen, wenn sie sich gegen nicht anfechtbare Verfügungen richtet und somit keinen zulässigen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss darstellt.

Relevante Normen
§ 172 Abs. 1 SGG§ 172 Abs. 2 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 72 R 110/22

Tenor

Die „Berufung/Revision“ der Klägerin „gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe“ wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Das Schreiben der Klägerin vom 14.4.2022, eingegangen beim Sozialgericht Dortmund am 20.04.2022, mit dem diese „gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe“ „Berufung/Revision“ eingelegt hat, ist zu ihren Gunsten als Beschwerde auszulegen, da eine vorinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache, die mit der Berufung/Revision angefochten werden könnte, nicht vorliegt.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.

4

Zulässig ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse eines Sozialgerichts (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG), nicht jedoch gegen prozessleitende Verfügungen (§ 172 Abs. 2 SGG). Ein Beschluss des SG zur Prozesskostenhilfe (PKH) liegt bisher nicht vor. Vielmehr ist die Klägerin lediglich mit Verfügung des Kammervorsitzenden vom 4.4.2022 darauf hingewiesen worden, dass die Bewilligung von PKH nicht in Betracht komme.

5

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG)