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Landessozialgericht NRW·L 7 SF 57/23 ER·16.08.2023

Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach §199 SGG als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtSozialgerichtsverfahrenVollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Vollstreckung aus einem Urteil des Sozialgerichts Duisburg durch einstweilige Anordnung nach §199 Abs.2 SGG. Das Landessozialgericht verwirft den Antrag als unzulässig, da die eingelegte Berufung nach §154 Abs.2 SGG aufschiebende Wirkung hinsichtlich vorgerichtlicher Nachzahlungen hat. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach §199 Abs.2 SGG als unzulässig verworfen; Antragsteller zur Kostenerstattung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG ist nur statthaft, wenn das zugrundeliegende Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

2

Die Berufung bewirkt gemäß § 154 Abs. 2 SGG Aufschub hinsichtlich der Zahlung von Beträgen, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.

3

Liegt aufgrund der Berufung Aufschub vor, ist ein gesonderter Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG unstatthaft und daher zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung in einem Beschluss über einstweilige Anordnungen kann entsprechend § 193 SGG getroffen werden, sodass der Antragsteller zur Erstattung der Kosten verpflichtet werden kann.

Relevante Normen
§ 199 Abs. 2 SGG§ 154 Abs. 2 SGG§ 144 Abs. 1 SGG§ 193 SGG§ 199 Abs. 2 Satz 3 SGG

Tenor

Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom  09.02.2023 -  S 61 AS 2520/21 - durch einstweilige Anordnung nach § 199 Abs. 2 SGG auszusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsgegners zu erstatten.

Gründe

2

Der Antrag ist unzulässig.

3

Gemäß § 199 Abs. 2 SGG kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung aus den in § 199 Abs. 1 SGG genannten Vollstreckungstiteln aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

4

Nach diesen Maßgaben ist der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg – S 61 AS 2520/21 – unstatthaft, denn die Berufung des Antragstellers hat aufschiebende Wirkung (vgl. hierzu Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2012 – L 11 AS 166/12 ER –, Rn. 2 - 8, juris, Tammo Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 199 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 17). Gemäß § 154 Abs. 2 SGG bewirken die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. So liegt der Fall hier, denn das Sozialgericht hat den Antragsteller mit Urteil vom 09.02.2023 zur Zahlung von Leistungen für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.03.2020 und damit vor Urteilserlass verurteilt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

6

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 199 Abs. 2 Satz 3 SGG).