Aussetzung der Vollstreckung einstweiliger Anordnung zu Unterkunfts- und Heizkosten
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2012 betreffend Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Das Landessozialgericht hat dem Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG stattgegeben und die Vollstreckung ausgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar, kann jedoch jederzeit aufgehoben werden. Damit ist die Durchsetzung der strittigen Leistungen vorläufig ausgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung hinsichtlich Unterkunfts- und Heizkosten stattgegeben; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung ist nach § 199 Abs. 2 SGG auf Antrag möglich.
Die Aussetzung erstreckt sich auf die Vollstreckung der konkret bezeichneten Leistungen (z. B. Bedarfe für Unterkunft und Heizung).
Beschlüsse über die Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG sind unanfechtbar.
Eine nach § 199 Abs. 2 SGG getroffene Aussetzungsentscheidung bleibt aufhebbar und kann jederzeit aufgehoben werden.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 40 AS 1075/12 ER
Tenor
Auf Antrag des Antragstellers wird die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2012 hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ausgesetzt (§ 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden (199 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Rubrum
Gründe: ./.