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Landessozialgericht NRW·L 7 SF 206/12 ER·30.07.2012

Aussetzung der Vollstreckung einstweiliger Anordnung zu Unterkunfts- und Heizkosten

SozialrechtGrundsicherungsrechtSozialprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2012 betreffend Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Das Landessozialgericht hat dem Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG stattgegeben und die Vollstreckung ausgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar, kann jedoch jederzeit aufgehoben werden. Damit ist die Durchsetzung der strittigen Leistungen vorläufig ausgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung hinsichtlich Unterkunfts- und Heizkosten stattgegeben; Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung ist nach § 199 Abs. 2 SGG auf Antrag möglich.

2

Die Aussetzung erstreckt sich auf die Vollstreckung der konkret bezeichneten Leistungen (z. B. Bedarfe für Unterkunft und Heizung).

3

Beschlüsse über die Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG sind unanfechtbar.

4

Eine nach § 199 Abs. 2 SGG getroffene Aussetzungsentscheidung bleibt aufhebbar und kann jederzeit aufgehoben werden.

Relevante Normen
§ 199 Abs. 2 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 40 AS 1075/12 ER

Tenor

Auf Antrag des Antragstellers wird die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2012 hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ausgesetzt (§ 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden (199 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Rubrum

1

Gründe: ./.