Anhörungsrüge unzulässig verworfen; Gegenvorstellung gegen Aussetzungsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss vom 01.04.2022. Das Landessozialgericht verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, weil §178a SGG nicht gegen vorläufige Zwischenentscheidungen anwendbar ist. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen, da keine schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen oder offensichtliche Rechtsgrundlagenmängel dargetan sind. Kosten werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss zurückgewiesen, Kosten nicht zu erstatten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist nur gegen Endentscheidungen statthaft und nicht gegen vor der Endentscheidung getroffene Zwischenentscheidungen.
Eine Zwischenentscheidung, die lediglich eine vorläufige Regelung im Zwischenverfahren trifft (§ 199 Abs. 2 SGG), ist gegen die Anhörungsrüge nicht angreifbar.
Eine Gegenvorstellung gegen einen (stattgebenden) Aussetzungsbeschluss ist nur begründet, wenn der angegriffene Beschluss auf schwerwiegenden Verletzungen von Grundrechten beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Über Anhörungsrüge und Gegenvorstellung kann das Gericht beziehungsweise der Vorsitzende des für die angegriffene Entscheidung zuständigen Senats entscheiden, um in Fällen des iudex a quo Abhilfe zu schaffen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; Beschlüsse dieser Art sind gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 5 AS 267/22 ER
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 01.04.2022 (L 7 SF 78/22 ER) wird als unzulässig verworfen; die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 01.04.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge gegen den Beschluss nach § 199 Abs. 2 SGG ebenso wie über die Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss durch seinen Vorsitzenden. Dies folgt schon aus dem § 178a SGG zugrundeliegenden Rechtsgedanken, dass in denjenigen Fällen, die im Wesentlichen Anlass zur Entwicklung der außerordentlichen Beschwerde gegeben haben, das Gericht ggf. für Abhilfe zu sorgen hat, dem der Fehler unterlaufen ist (iudex a quo; vgl. dazu etwa BSG, Beschluss vom 15.08.2005 – B 1 A 1/04 S, juris, Rn. 5, juris). Dies zeigt auch die Ausgestaltung der Entscheidung auf eine begründete Anhörungsrüge als Abhilfe durch § 178a Abs. 5 Satz 1 SGG. Abhelfen kann nur, wessen Entscheidung angegriffen ist (Flint in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 178a SGG <Stand: 10.01.2022>, Rn. 78).
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Nach § 178 a Abs. 1 Satz 2 SGG findet die Rüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Der Beschluss des Senats gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG vom 01.04.2022 ist eine solche mit der Anhörungsrüge nicht angreifbare Zwischenentscheidung. Sie trifft nur eine vorläufige Regelung im Zwischenverfahren (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2009 – L 7 KA 161/09 B ER, juris; Haack in: Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Auflage 2021, § 178a, Rn. 26).
Hält man in der hier gegebenen verfahrensrechtlichen Situation den außerordentlichen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gegen einen (stattgebenden) Aussetzungsbeschluss für statthaft, lässt das Vorbringen des Antragstellers nicht erkennen, inwiefern der Beschluss des Senats vom 01.04.2022 auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruhen oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehren könnte (vgl. zu diesem Erfordernis zuletzt etwa BSG, Beschluss vom 26.02.2021 – B 5 SF 1/21 C, juris, Rn. 4 - 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).