Berichtigung des Urteils nach § 138 SGG: Revisionszulassung ergänzt
KI-Zusammenfassung
Das Landessozialgericht NRW berichtigt ein schriftliches Urteil wegen eines Schreibfehlers nach § 138 SGG; der schriftliche Tenor entsprach nicht der mündlich verkündeten Entscheidung, die die Zulassung der Revision enthielt. Die Berichtigung erfolgte von Amts wegen durch den Vorsitzenden und wurde im Urteil vermerkt. Die Berichtigungsentscheidung ist nach § 177 SGG nicht beschwerdefähig.
Ausgang: Berichtigungsbeschluss nach § 138 SGG: Schriftlicher Tenor wird zur Ergänzung der Revisionszulassung berichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind gemäß § 138 SGG jederzeit von Amts wegen zu berichtigen.
Stellt sich die schriftliche Urteilsformel als von der mündlich verkündeten Entscheidung abweichend dar, ist die schriftliche Fassung der mündlichen Verkündung anzupassen, soweit es sich um einen offenbaren Fehler handelt.
Über die Berichtigung entscheidet der Vorsitzende durch Beschluss; die Berichtigung ist auf dem Urteil und dessen Ausfertigungen zu vermerken (§ 138 SGG).
Eine mit der Berichtigung getroffene Entscheidung nach § 138 SGG ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 20 SB 71/00
Tenor
Das schriftliche Urteil vom 06.06.2002 wird hinsichtlich der Urteilsformel wie folgt berichtigt:
"Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.11.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen." Der letzte Satz der Entscheidungsgründe lautet: "Die Revision wird zugelassen."
Gründe
Gemäß § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen.
Der Tenor des Urteils vom 06.06.2002 ist in Folge eines Schreibfehlers unvollständig; die in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2002 ausgesprochene Entscheidung lautete:
"Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.11.2000 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen."
Dieser tatsächlich verkündete und schriftlich niedergelegte Tenor, der auch in der Sitzungsniederschrift vom 16.05.2002 protokolliert worden ist, ist hinsichtlich der Revisionszulassung nicht zutreffend im schriftlichen Urteil, ebenso wie in den Entscheidungsgründen, wiedergegeben. Die Berichtigung war deshalb nach § 138 SGG von Amts wegen vorzunehmen.
Über die Berichtigung entscheidet gemäß § 138 Satz 2 SGG der Vorsitzende durch Beschluss; der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt (§ 138 Satz 3 SGG).
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).