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Landessozialgericht NRW·L 7 B 72/08 AS NZB·21.02.2008

Zulassung der Berufung: Verpflegung bei stationärer Rehabilitation als Einkommen (§11 SGB II)

SozialrechtSGB II LeistungsrechtLeistungsberechnungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung seiner Berufung in einem SGB II-Leistungsstreit für Oktober 2005. Das LSG hielt die Beschwerde für begründet und ließ die Berufung zu. Entscheidungsgegenstand ist, ob während stationärer Rehabilitation gewährte Verpflegung als Einkommen nach §11 SGB II oder als Bedarfsdeckung zu berücksichtigen ist. Die Frage habe grundsätzliche Bedeutung und sei in der Rechtsprechung umstritten; ein Revisionsverfahren vor dem BSG laufe bereits.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als begründet; Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Geldleistungsstreitigkeiten mit einem Streitwert von höchstens 500,00 Euro ist die Berufung zulassungspflichtig (§ 144 Abs. 1 SGG).

2

Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, namentlich bei Rechtsunsicherheit, einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder für die Fortentwicklung der Rechtsprechung (§ 144 Abs. 2 SGG).

3

Ob während stationärer Rehabilitationsmaßnahmen gewährte Verpflegung als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II oder als nicht anspruchsmindernde Bedarfsdeckung zu behandeln ist, stellt eine Zweifelsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, sofern die Instanzrechtsprechung dazu divergiert.

4

Wird die Berufung durch Beschluss des LSG nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen, wird das Verfahren ohne erneute Einlegung der Berufung als Berufungsverfahren fortgesetzt (§ 145 Abs. 5 SGG); der Beschluss ist der Beschwerde nach § 177 SGG nicht zugänglich.

Relevante Normen
§ 145 SGG§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG§ Sozialgesetzbuch II (SGB II)§ 144 Abs. 2 SGG§ 145 Abs. 5 Satz 1 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 45 (19) AS 92/06

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.01.2007 zugelassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

2

Die gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von dem Kläger (sinngemäß) erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 10.01.2007 ist begründet.

3

Die Berufung bedurfte der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Klage, die eine Geldleistung betraf, 500,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Denn der Kläger begehrt (weitere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Oktober 2005 in Höhe von 80,50 Euro.

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Die Berufung ist zuzulassen. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist, bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist, bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist (Meyer-Ladewig in: ders./Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 144 RdNr. 28 mit § 160 RdNr. 6b m.w.N.). Dies setzt jedoch voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt, mithin Rechtsunsicherheit besteht.

5

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es bedarf der Klärung, ob die Verpflegung, die einem Hilfebedürftigen während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird, als Einkommen gemäß § 11 SGB II oder aufgrund einer Bedarfsdeckung anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist. Zu dieser Rechtsfrage ist bereits ein Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) anhängig (B 14 AS 22/07 R). In der Rechtssprechung der Instanzgerichte wird diese Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet (vgl. Landessozialgericht NRW, Urteil vom 03.12.2007, L 20 AS 2/07 mit Nachweisen).

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Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Kläger bedarf es nicht (§ 145 Abs. 5 Satz 1 SGG).

7

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).