Einstweilige Anordnung: Verpflichtung zur vorläufigen Gewährung von Regelleistungen nach SGB II
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Verweigerung einstweiliger Regelleistungen nach § 20 SGB II. Das LSG änderte den erstinstanzlichen Beschluss und verpflichtete die Antragsgegnerin, dem Antragsteller vom 12.11.2008 bis 30.06.2009 vorläufig Regelleistungen zu gewähren. Das Gericht sah die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II als glaubhaft dargelegt und ein dringendes Bedürfnis aufgrund Obdachlosigkeit und fehlender Krankenversicherung. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes wurde die Dauer der Anordnung über den Sechsmonatsrahmen hinaus festgelegt.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung einstweiliger Regelleistungen nach § 20 SGB II stattgegeben; Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungserbringung vom 12.11.2008 bis 30.06.2009 verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn ein materieller Anspruch besteht und ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen.
Bei drohenden schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen sind in der Eilsache die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern gegebenenfalls abschließend zu prüfen; ist eine vollständige Aufklärung nicht möglich, ist nach einer auf effektiven Rechtsschutz orientierten Folgenabwägung zu entscheiden.
Ein Anspruch auf vorläufige Gewährung von Regelleistungen nach § 20 SGB II kann bestehen, wenn die Voraussetzungen des § 7 SGB II (Alter, Erwerbsfähigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt und Hilfebedürftigkeit) glaubhaft gemacht werden.
Obdachlosigkeit ist bei der Prüfung des gewöhnlichen Aufenthalts und der Anspruchsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II zu berücksichtigen und kann die Anspruchsbegründung stützen.
Die Dauer einer einstweiligen Anordnung kann den im SGB II genannten Sechsmonatsrahmen überschreiten, wenn dies zur Gewährleistung eines effektiven vorläufigen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 23 AS 392/08 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.01.2009 geändert. Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 12.11.2008 bis zum 30.06.2009 die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II in gesetzlicher Höhe vorläufig zu erbringen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller glaubhaft gemacht. Er erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Denn er hat das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Er ist auch erwerbsfähig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass er obdachlos ist und sich in E aufhält. Seine Post bezieht er über die Anschrift der Zeugin C S (F-straße 00 in E). Im Übrigen soll der mit Wirkung zum 01.08.2006 neu eingeführte Satz 3 des § 36 SGB II nach der Gesetzesbegründung gerade obdachlose Hilfebedürftige erfassen (BT-Drucksache 16/1410, S. 27 zu Nr. 31; vgl. ferner Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 36 Rn. 27 ff.); dem ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4a SGB II Rechnung zu tragen.
Der Antragsteller hat auch seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft gemacht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Denn hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er derzeit weder über Einkommen noch über Vermögen verfügt. Zum einen hat die Zeugin S nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert, dass sie dem Antragsteller keine finanzielle Unterstützung gewährt. Zum anderen hat der Antragsteller im Erörterungstermin ausgesagt, dass er über keine finanziellen Reserven verfügt und sich in ernsthaften Notfällen sogar Geld zu einem Zinssatz von 7 % monatlich leihen muss.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, soweit es die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 SGB II betrifft. Denn er hat vorgetragen, dass er seit geraumer Zeit ohne Einkommen und Vermögen leben muss und eine dringend nötige ärztliche Behandlung mangels Krankenversicherungsschutz nicht durchführen kann. Diese Bedarfe sind über die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II abzudecken.
Der Senat hat den Beginn der einstweiligen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung der Regelleistung auf den 12.11.2008 - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG - bestimmt. Das sozialgerichtliche Eilverfahren dient der Behebung einer gegenwärtigen Notlage (vgl. Berlit, info also 2005, S. 3 ff.). Hinsichtlich der Dauer der vorläufigen Regelung hat sich der Senat von der Überlegung leiten lassen, dass es der Antragsgegnein bis zum 30.06.2009 möglich sein müsste, die Ansprüche des Antragstellers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überdenken, neu zu beurteilen und ihm auch konkrete Maßnahmen zur Überwindung der Obdachlosigkeit anzubieten. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls hält der Senat es im Hinblick auf die Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes für angezeigt, im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen für einen weitergehenden Zeitraum als sechs Monate (§ 41 Abs. 1 S. 4 SGB II) zuzusprechen. Denn der Antragsteller erhält die Regelleistung nach § 20 SGB II zum wiederholten Mal erst nach Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes. Die vom Senat erlassene einstweilige Verpflichtung der Antragsgenerin bis Juni 2009, der ein Erörterungstermin mit Beweisaufnahme vorausging, soll daher Gelegenheit geben, den Hilfefall auch für zukünftige Zeiträume unter Berücksichtigung der gerichtlichen Entscheidung zu regeln, zumal auch bereits zwei Senate mit dieser Sache befasst waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde nicht angreifbar.