Erledigungserklärung und Beschränkung der Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung (LSG NRW)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beschwerte sich gegen Entscheidungen des Sozialgerichts zu einer einstweiligen Anordnung, nachdem sie die Hauptsache im Schriftsatz vom 08.01.2009 als erledigt erklärt hatte. Das Landessozialgericht stellte diese Erledigung fest und wies die übrigen Beschwerden zurück. Eine Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung nach §193 SGG ist unzulässig (§172 Abs.3 Nr.3 SGG). Die Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussichten zu versagen, obwohl das Verhalten der Antragsgegnerin Anlass zur Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes gab.
Ausgang: Beschwerden teilweise stattgegeben: Ausgangsverfahren hinsichtlich einstweiliger Anordnung als erledigt festgestellt; sonstige Beschwerden zurückgewiesen, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ausgeschlossen; eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung begründet keine Zulässigkeit der Beschwerde.
Erklärt die Partei die Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren insoweit als erledigt zu behandeln; insoweit genügt in der Regel eine Kostenentscheidung.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind hinreichende Erfolgsaussichten erforderlich; liegen diese aufgrund zwischenzeitlicher Erfüllung des begehrten Anspruchs nicht vor, ist PKH zu versagen.
Eine vorherige Zusage oder Verzögerungshandlung der Behörde kann Anlass zur Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes geben, begründet aber nicht per se die Erfolgsaussichten, wenn die Leistung zwischenzeitlich erbracht wurde.
Kosten im Beschwerdeverfahren werden nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO grundsätzlich nicht erstattet.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 11 AS 113/08 ER
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.01.2009 geändert. Es wird festgestellt, dass sich das Ausgangsverfahren S 11 AS 113/08 ER hinsichtlich des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Erklärung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 08.01.2009 erledigt hat. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerden der Antragstellerin haben keinen Erfolg.
Hinsichtlich des ursprünglich gestellten Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte es durch das Sozialgericht (SG) lediglich einer Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedurft. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 08.01.2009 die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die beantragten Leistungen ihrem Konto gutgeschrieben waren und die Antragsgegnerin sich in der Folgezeit geweigert hatte, die außergerichtlichen Kosten zu übernehmen. Dahingehend sind ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 08.01.2009 auszulegen. Diese Auslegung steht im Einklang mit den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 04.02.2009. Im Rahmen der Beschwerde trägt die Antragstellerin selbst vor, das Verfahren für erledigt erklärt zu haben, verbunden mit dem Antrag, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung des SG ist jedoch nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen Kostengrundentscheidungen gemäß § 193 SGG. Die insoweit unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des SG führt nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde. Damit ist es dem Senat verwehrt, die Kostenentscheidung des SG im Rahmen der von der Antragstellerin eingelegten Beschwerde abzuändern, obwohl es durchaus billigem Ermessen entsprochen hätte, der Antragsgegnerin zumindest teilweise die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen. Zwar waren die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, bereits zum Zeitpunkt des Antrages am 05.11.2008 nicht mehr gegeben, weil die begehrte Leistung der Antragstellerin am 04.11.2008 auf dem Konto gutgeschrieben war.
Zur Überzeugung des Senats hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin jedoch Anlass gegeben, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen. Bereits am 20.10.2008 sagte sie der Antragstellerin zu, die Leistungen ohne Anrechnung des Einkommens weiter zu bewilligen (Vermerk der Antragsgegnerin vom 28.10.2008). Eine weitere Vorsprache erfolgte am 27.10.2008, in der die Antragstellerin auf die Zusage hinwies (Vermerk der Antragsgegnerin vom 27.10.2008). Nach diesem Vermerk wurde der Antragstellerin eine abschließende Bearbeitung für den 28.10.2008 versprochen.
Ein Eingang der Zahlung auf dem Konto der Antragstellerin lag bis zum 03.11.2008 immer noch nicht vor. Da die Antragstellerin lediglich Leistungen bis Ende September 2008 bezogen hatte, war die Bevollmächtigung Ihres Rechtsanwaltes am 03.11.2008 auch sachgerecht. Ob die Antragstellerin, sofern sie sich am 04.11.2008 einen Kontoauszug hätte ausdrucken lassen, die am 04.11.2008 erfolgte Überweisung hätte erkennen können, ist zumindest fraglich. Dies setzt voraus, dass die Überweisung der Antragsgegnerin am 04.11.2008 zum Zeitpunkt eines etwaigen Ausdrucks des Kontoauszuges bereits gutgeschrieben war. Schließlich lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass der Zugang des Bewilligungsbescheides vom 29.10.2008 bereits am 04.11.2008 oder zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist. Vielmehr trägt die Antragstellerin vor, dass der Bescheid noch später als die Geldleistung eingetroffen sei.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Denn bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 05.11.2008 fehlten die hinreichenden Erfolgsaussichten bezüglich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Unstreitig erfolgte die Gutschrift unter dem 04.11.2008.
Soweit sich die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO); im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).