Beschwerde gegen Ablehnung der Zustimmung zur Wohnungsanmietung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Zustimmung zur Anmietung einer 60‑qm‑Wohnung und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Streitgegenstand war, ob eine Regelungsanordnung nach §86b SGG zur Sicherung von Unterkunftskosten geboten ist. Das LSG bestätigte die Ablehnung, da die verlangte Miete deutlich über den marktbezogenen Obergrenzen lag und die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung nicht erfüllt waren. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §193 SGG; der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§177 SGG).
Ausgang: Beschwerden gegen die Ablehnung der Zustimmung zur Anmietung als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer Regelungsanordnung nach §86b Abs. 2 SGG ist sowohl ein Anordnungsanspruch (materieller Anspruch) als auch ein Anordnungsgrund (Unzumutbarkeit, die das Abwarten der Hauptsache unzumutbar macht) erforderlich.
Liegen ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und anders nicht abwendbare Nachteile vor, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen.
Ist eine vollständige Aufklärung der Sach‑ und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, entscheidet das Gericht anhand einer an effektivem Rechtsschutz orientierten Folgenabwägung.
Bei der Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Wohnraum kann das Gericht Marktwertvergleiche (z. B. das untere Viertel der ausgewerteten Mieten) als Obergrenze zugrunde legen; übersteigt die begehrte Miete diese Obergrenze deutlich, kann die Zustimmung zur Anmietung versagt werden.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §193 SGG; bestimmte Beschlüsse können der Beschwerde entgegenstehen, sodass eine Anfechtung nach §177 SGG ausgeschlossen ist.
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 31 AS 419/09 ER
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 07.12.2009 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerden des Antragstellers sind zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht die Zustimmung zur Anmietung der Wohnung mit einer Größe von 60 qm in der I-straße 00 in E abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung liegen nicht vor. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des SG im angegriffenen Beschluss vom 07.12.2009 (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Begründung der Beschwerde vom 16.12.2009. Das SG hat im Einzelnen den Rahmen und die Kriterien für die Bestimmung der Aufwendungen für eine angemessenen Wohnung einer Einzelperson zutreffend dargelegt. Dabei kommt eine Zustimmung unabhängig davon, ob die von der Antragsgegnerin ermittelte Grundmiete von 3,94 EUR oder die sich aus dem Gutachten vom Dipl.-Volkswirt I errechnete Nettokaltmiete von 4,59 EUR/qm als Obergrenze des unteren Viertels der dort ausgewerteten Wohnungen im ersten Halbjahr 2009 von ca. 45 qm herangezogen wird, nach summarischer Prüfung nicht in Betracht. Denn die Grundmiete für die vom Antragsteller angestrebte Anmietung der Wohnung in der I-straße liegt mit 5,25 EUR (236,4 EUR: 45) erheblich über dem in dem Gutachten bestimmten Wert.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).