Bewilligung von Prozesskostenhilfe in SGB II-Streitigkeiten wegen klärungsbedürftiger Rechtsfrage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht ein. Streitgegenstand war die Gewährung von Leistungen nach SGB II und die Frage der Erfolgsaussicht der Klage angesichts unklarer Rechtslage. Das Landessozialgericht bewilligte PKH ratenfrei und ordnete einen Rechtsanwalt bei. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Beschwerde des Klägers erfolgreich; Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ratenfrei bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114, 115 ZPO ist zu gewähren, wenn der Beteiligte aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten nicht tragen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Ist eine für den Erfolg der Klage erhebliche Rechtsfrage noch ungeklärt oder höchstrichterlich nicht entschieden, schließt dies die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht aus, sofern die Erfolgsaussicht nicht von vornherein zu verneinen ist.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nach § 37 SGB II grundsätzlich nur auf Antrag erbracht und nicht für Zeiten vor Antragstellung; ob hier die BSG-Rechtsprechung zur Sozialhilfe entsprechend gilt, kann klärungsbedürftig sein.
Ist der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Prozesskosten zu tragen, ist die Prozesskostenhilfe ratenfrei zu bewilligen (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO).
In einem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO).
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 23 (38) AS 138/09
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.11.2009 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E aus M beigeordnet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Der Verfolgung des Anspruchs des Klägers kann im Hinblick auf eine ungeklärte Rechtsfrage die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Ob die Rechtsprechung des Bundessozialgericht zur Sozialhilfe, wonach Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes keinen Folgeantrag voraussetzen (BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 13/08 R), auch für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II entsprechend herangezogen werden kann, ist zweifelhaft (vgl. Dr. Jens Blüggel, in Soziale Sicherheit 5/2009, Seite 193 ff., Ohne Antrag keine Leistungen; zum Erfordernis eines Folgeantrages nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes siehe Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 37 Rn. 19; Hessisches LSG, Urteil vom 18.12.2009, L 7 AS 413/09; LSG NRW, Urteil vom 17.04.2008, L 9 AS 69/07). Für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedarf es noch einer höchstrichterlichen Entscheidung. Auch bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b).
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außer Stande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.