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Landessozialgericht NRW·L 7 B 464/09 AS·02.03.2010

PKH bei Sanktionsbescheid (SGB II): LSG NRW gewährt Prozesskostenhilfe mit Beiordnung

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)SozialgerichtsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwalts im Verfahren gegen einen Sanktionsbescheid. Das LSG prüft insbesondere den Zugang eines Schriftsatzes per Telefax und die Konkretität der in der Eingliederungsvereinbarung erteilten Rechtsfolgenbelehrung. Wegen verbleibender Aufklärungsbedarfe und nicht aussichtsloser Erfolgsaussichten änderte das LSG den Beschluss und gewährte PKH ab Antragstellung; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von PKH/Beiordnung teilweise stattgegeben: PKH mit Beiordnung ab Antragstellung gewährt, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2

Bei Zweifeln an Verfahrensabläufen ist der Sachverhalt, etwa zum Zugang eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes, weiter aufzuklären; die (fiktive) Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 SGG setzt eine klare Feststellung des Verfahrensstillstands voraus.

3

Eine Rechtsfolgenbelehrung in einer Eingliederungsvereinbarung muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein; die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes ohne Konkretisierung der in Betracht kommenden Rechtsfolgen genügt nicht.

4

Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

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Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren sind insoweit nicht mit einer weiteren Beschwerde angreifbar (§ 177 SGG).

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO§ 102 Abs. 2 SGG§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 6 AS 3/09

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.12.2009 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus I für die Zeit ab Antragstellung gewährt. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 01.12.2009 ist zulässig und begründet. Denn das SG hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwaltes für das sozialgerichtliche Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

3

1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung des Klägers, der die Kosten seiner Rechtsverfolgung nicht aufbringen kann, bot hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn es war nicht von vornherein ausgeschlossen, dass seine gegen den Sanktionsbescheid vom 05.09.2008 erhobene Anfechtungsklage Erfolg hätte haben können.

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a) Zum einen bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung. Das SG hat das Vorliegen der Voraussetzungen einer (fiktiven) Klagerücknahme gemäß § 102 Abs. 2 SGG bejaht, weil der Kläger bis zum 30.11.2009 (Fristende) das Klageverfahren nicht betrieben habe. Allerdings hat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30.11.2009 (Telefax) das Klageverfahren weiter betrieben. Auf diesem Schriftsatz (Telefax) befindet sich in der Akte ein Stempel "Bei der Geschäftsstelle eingegangen am 01.12.09". Wann es bei dem SG Gelsenkirchen in der Poststelle eingegangen ist, ist nicht vermerkt. Der Klägerbevollmächtigte hat zudem ein Faxprotokoll vorgelegt, wonach der Schriftsatz vom 30.11.2009 noch am selben Tag dem SG Gelsenkirchen per Telefax übermittelt worden sei. Der Sachverhalt bedarf insoweit somit der weiteren Aufklärung.

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b) Zum anderen ergeben sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides vom 05.09.2008 aus der dem Kläger erteilten Rechtsfolgenbelehrung, jedenfallls bedarf der Sachverhalt aber (auch insoweit) der weiteren Aufklärung.

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Dem Kläger wurden die Rechtsfolgen im Falle einer Sanktion in der Eingliederungsvereinbarung vom 14.07.2008 erläutert. Die Rechtsfolgenbelehrung muss nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) konkret, verständlich, richtig und vollständig sein (BSG vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201; BSG vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R, hierzu Terminbericht Nr. 70/09 des BSG vom 17.12.2009). Das BSG hat mit Urteil vom 18.02.2010 ferner entschieden, dass der Betreffende konkret über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt werden muss (B 14 AS 53/08 R, wiedergegeben nach Terminbericht Nr. 7/10 des BSG vom 19.02.2010). Eine Wiedergabe des Gesetzetextes, ohne die in Betracht kommenden Rechtsfolgen konkret deutlich zu machen, reicht danach nicht aus (a.a.O.). Die Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung vom 14.07.2008 dürfte nicht hinreichend konkret in diesem Sinne sein, weil sie alle Sanktionstatbestände und möglichen Rechtsfolgen aufführt.

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Soweit das SG auf ein Arbeitsangebot der Beklagten an den Kläger vom 14.07.2008 Bezug nimmt, befindet sich ein solches Angebot weder in der Gerichts- noch in der Verwaltungsakte. Das SG wird daher aufzuklären haben, ob dem Kläger ein solches Arbeitsangebot zugegangen oder bekannt gemacht worden ist, und ob dort eine eigene Rechtsfolgenbelehrung enthalten war, die den dargestellten Anforderungen des BSG entspricht.

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2. Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

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3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).