PKH und Beiordnung im Streit um 10%-Absenkung der Regelleistung nach SGB II
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beschwerte sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren über die Absenkung der Regelleistung nach § 31 Abs. 2 SGB II. Das LSG gab der Beschwerde statt und bewilligte PKH sowie Beiordnung, weil die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es sind weitere Ermittlungen zu möglichen wichtigen Gründen für das Nichterscheinen des Klägers vorzunehmen.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung erfolgreich; PKH und Beiordnung gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist zu gewähren, wenn der Beteiligte die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Bei einer Kürzung der Regelleistung nach § 31 Abs. 2 SGB II ist vor Entscheidung zu prüfen, ob ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen vorliegt; hierzu können Ermittlungen, Zeugenanhörungen und das Einholen von Rechnungen und sonstigen Unterlagen erforderlich sein.
Außergerichtliche Kosten können im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet werden (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Beschlüsse über Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind nicht mit der Beschwerde im Sinne des § 177 SGG anfechtbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 37 AS 374/07
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.12.2008 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H beigeordnet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Unrecht abgelehnt. Denn die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Rechtsverfolgung des Klägers, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht aufbringen kann, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen die Absenkung der Regelleistung nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 SGB II. Danach wird die maßgebliche Regelleistung um 10 % abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotzt schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer schriftlichen Aufforderung des Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommt und keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Es bedarf weiterer Ermittlungen, ob ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen des Klägers am 19.06.2007 vorlag. Insoweit sollte eine ausdrückliche Nachfrage bei der Firma U erfolgen, ob und welche(r) Mitarbeiter am 19.06.2007 in der Wohnung des Klägers gewesen ist/sind. Zudem könnte die Rechnung der Firma U angefordert werden und der Vermieter des Klägers, Herr N, als Zeuge gehört werden. Des Weiteren kann unter Berücksichtigung des Vortrages im Beschwerdeverfahren E T befragt werden, ob der Kläger ihr am 19.06.2007 in einem Telefonat mitgeteilt hat, dass er wegen eines Termins mit den Handwerkern zu Hause bleiben müsse.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).