Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe aufgehoben; Rückverweisung wegen Fristverlängerungsantrags
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ein. Das LSG stellte fest, dass der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig um Fristverlängerung gebeten hatte, dieser Antrag jedoch versehentlich nicht berücksichtigt wurde. Das Gericht hob den Beschluss des SG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über die PKH und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zurück. Begründung: Versagende Entscheidungen nach §118 ZPO sind keine endgültige Sanktion und Fehler dürfen dem Antragsteller nicht nachteilig ausgelegt werden.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe stattgegeben; Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung über PKH und Beiordnung an das SG zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO setzt glaubhafte Mitwirkung des Antragstellers voraus; Gerichte müssen die Art und Bedeutung unterlassener Mitwirkung bemessen und dürfen nicht automatisch versagen.
Ein innerhalb der gesetzten Frist gestellter Antrag auf Fristverlängerung ist vor einer Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu behandeln; das Unterlassen der Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag kann die Ablehnung der PKH zu Unrecht begründen.
Prozesskostenhilfeversagende Entscheidungen nach § 118 ZPO sollen keine endgültige Sanktion darstellen; Mängel können durch Neuantrag behoben werden und solche Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft nicht fähig.
Ein Verfahrensfehler, durch den ein fristgerecht gestellter Schriftsatz – etwa ein Fristverlängerungsersuchen des Prozessbevollmächtigten – nicht dem PKH-Verfahren zugeführt wird, darf dem Antragsteller nicht nachteilig angelastet werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 28 AS 311/07
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.01.2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten an das Sozialgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin, der das Sozialgericht (SG) Dortmund mit Beschluss vom 28.01.2008 nicht abgeholfen hat, ist zulässig und begründet.
1. Das SG hat die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auf die fehlende Mitwirkung der Klägerin im Prozesskostenhilfeverfahren gestützt. Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, soweit der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat oder bestimmt Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Regelung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hat nach ihrer Entstehungsgeschichte "nicht notwendig zur Folge, dass die Prozesskostenhilfe abgelehnt wird. Die nachteiligen Folgen sollen sich vielmehr nach der Art und Bedeutung der unterlassenen Mitwirkung bei der richterlichen Prüfung bemessen" (BT-Drucksache 10/6400, S. 48). Zwar soll diese Regelung die Prüfung, ob in welcher Höhe Prozesskostenhilfe zu bewilligen bzw. Ratenzahlung anzuordnen ist, straffen (BT-Drucksache 10/6400, S. 47). Bei seiner Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin hatte das SG jedoch zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 03.01.2008 - eingegangen beim SG am selben Tage - um Fristverlängerung von zwei Wochen gebeten hatte, da die Klägerin sich noch nicht bei dem Prozessbevollmächtigten gemeldet habe. Dieser Schriftsatz ist versehenlich nicht zum PKH-Heft sondern zur Gerichtsakte genommen worden. Dies kann der Klägerin jedoch nicht zum Nachteil reichen. Denn mit Verfügung der Kammervorsitzenden vom 05.12.2007, eingegangen bei dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin am 07.12.2007, hat die Kammervorsitzende unter Berufung auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine Frist von vier Wochen gesetzt, um die monatliche Kaltmiete, die monatlichen Stromkosten und die übrigen Mietnebenkosten der Höhe nach anzugeben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sodann innerhalb dieser vier Wochenfrist mit dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 03.01.2008 um Fristverlängerung gebeten. Über diesen Antrag hatte das SG vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zu befinden.
2. Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Erklärungen der Klägerin zur ihren wirtschaftlichen Verhältnissen berücksichtigt werden durften, oder ob dem die Regelung des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO insbesondere nach ihrem Sinn und Zweck entgegensteht (so Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 04.08.2005, 4 Ta 434/05, Juris). Nicht zu entscheiden hatte der Senat ferner, ob im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statthaft ist (insoweit ablehnend Landessozialgericht Sachsen, Beschluss vom 25.03.2008, L 1 B 579/07 AL-PKH, Juris). Da die Regelung des § 118 ZPO "keine endgültige Sanktion verhängen" will, werden "ablehnende Entscheidungen ( ...) nicht rechtskräftig; Mängel können also durch einen Neuantrag behoben werden" (so BT-Drucksache 10/6400, S. 48). Prozesskostenhilfe versagende Beschlüsse sind im Übrigen der materiellen Rechtskraft nicht fähig (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2004, IV ZB 43/ 03, NJW 2004, S. 1805 m.w.N.)
3. Der Senat hat die Sache entsprechend § 159 Abs. 1 SGG an das SG unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zurückverwiesen. Da das SG über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) nicht entschieden hat, wollte der Senat dem nicht vorgreifen.
4. Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da die Sache an das SG zurückverwiesen wurde.
5. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).