PKH-Gewährung: Abgrenzung Haushaltsstrom vs. versteckte Heizkosten bei Nachtspeicherheizung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren zur Zuordnung von Stromkosten bei einer Nachtspeicherheizung. Streitpunkt ist, ob der hohe Stromverbrauch für das Gebläse als versteckte Heizkosten oder als Haushaltsstrom zuzurechnen ist. Das LSG änderte den Beschluss und bewilligte ratenfrei PKH, da die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig; eine Rechtsanwältin wurde beigeordnet.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe stattgegeben; PKH ratenfrei bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn der Beteiligte die Kosten nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine ungeklärte oder klärungsbedürftige Rechtsfrage begründet regelmäßig hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der Prozesskostenhilfebewilligung.
Bei der Abgrenzung von Energieverbrauch ist zu prüfen, ob spezifische Verbräuche (z.B. für das Gebläse einer Nachtspeicherheizung) als versteckte Heizkosten oder als Haushaltsstrom zuzurechnen sind; eine ungewisse Zuordnung kann die Erfolgsaussichten sozialrechtlicher Ansprüche beeinflussen.
Ist der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, ist die Prozesskostenhilfe ratenfrei zu bewilligen (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO).
Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 35 AS 97/08
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 13.01.2009 geändert. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L aus X beigeordnet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Verfolgung des Anspruchs des Klägers kann im Hinblick auf eine ungeklärte Rechtsfrage die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Der Senat teilt zwar grundsätzlich die Auffassung der Beklagten, dass der Haushaltsstrom Bestandteil der Regelleistung ist. Fraglich ist jedoch, ob der (nach dem Vortrag des Klägers) enorme Verbrauch an Strom, der für die Einschaltung des Gebläses im Rahmen einer Nachtspeicherheizung benötigt wird, damit die Wärme über die Heizung abgegeben werden kann, zu den "versteckten Heizkosten" gehört und eher den Heizkosten und nicht dem Haushaltsstrom zuzurechnen ist. Damit wirft der zu beurteilende Sachverhalt eine Rechtsfrage auf, die zumindest klärungsbedürftig ist. Auch in einem derartigen Fall ist die Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b).
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).