Beschwerde zu Übernahme von Mietschulden nach § 22 SGB II zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügten die Nichtübernahme von Mietschulden und begehrten einstweiligen Rechtsschutz. Das LSG prüft, ob die Voraussetzungen einer Regelungsanordnung (§ 86b SGG) und ein Anspruch nach § 22 SGB II vorliegen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die Unterkunftskosten nicht angemessen sind und der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen; Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG sind sowohl ein materieller Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund (Unzumutbarkeit unter Abwägung aller betroffenen Interessen) erforderlich; bei drohenden schweren, anders nicht abwendbaren Beeinträchtigungen sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache vertieft zu prüfen, bei unvollständiger Aufklärung im Eilverfahren eine Folgenabwägung vorzunehmen.
Nach § 22 Abs. 5 SGB II können Mietschulden nur übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Beseitigung einer vergleichbaren Notlage erforderlich ist.
Eine Leistung zur Sicherung der Unterkunft wird nicht gewährt, wenn die Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind; ein langfristiger Erhalt unangemessen teurer Wohnungen ist nicht vorgesehen.
Im Eilverfahren muss der Anspruchsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen; das Fehlen substantiierten Vorbringens zur Angemessenheit der Unterkunftskosten oder die Nichtinanspruchnahme zumutbarer Hilfsangebote kann die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 22 AS 238/09 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 31.08.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, S. 927).
Die Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es fehlt weiterhin an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Gemäß § 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) können auch Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Zwar sind Mietschulden angefallen und es droht auch eine Wohnungslosigkeit.
Gleichwohl kommt vorliegend die Übernahme der Mietschulden nicht in Betracht, weil die Kosten der Unterkunft der Antragsteller nach den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts (SG) im angegriffenen Beschluss nicht angemessen sind. Nicht gerechtfertigt ist eine Leistung zur Sicherung einer kostenmäßig nicht angemessenen Unterkunft (Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2008, L 9 B 148/08 AS ER und 25.02.2009, L 20 B 130/08 AS ER; Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.06.2007, L 10 B 591/07 AS ER; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 109). Wie auch die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zeigt, ist ein langfristiger Erhalt unangemessen teurer Wohnungen nicht erwünscht. Denn in der Zukunft ist mit neuen Mietschulden und mit einer erneuten Kündigung zu rechnen.
Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der inzwischen erfolgte Umzug der Tochter O zu ihrem Freund ist als weiteres Indiz für die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft anzusehen. Bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung sollten sich die Antragsteller, wie im Sitzungsprotokoll des SG vom 28.08.2009 festgehalten, auch der angebotenen Hilfe der Antragsgegnerin bedienen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.