Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts ein. Das LSG NRW weist die Beschwerde zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ein mutmaßlicher Bescheid vom 10.03.2009 wurde nicht bekanntgegeben und ist daher nicht rechtswirksam. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Ein Verwaltungsakt wird erst mit wirksamer Bekanntgabe rechtswirksam; fehlt die Bekanntgabe, ist der Bescheid rechtlich nicht existent (vgl. § 39 Abs.1 SGB X).
Im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind außergerichtliche Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO).
Das Gericht kann die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nach Prüfung übernehmen und sich diesen anschließen (vgl. § 142 Abs.2 Satz 3 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 10 (5) AS 170/09
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.08.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 27.08.2009 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsanwaltes für das Klageverfahren zu Recht abgelehnt.
1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung der Klägerin bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Beschluss Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Der Senat vertritt entgegen der Rechtsansicht der Klägerin die Auffassung, dass die von ihr für notwendig erachtete Prüfung, ob ihr ein Bescheid vom 10.03.2009 bekanntgegeben wurde oder nicht, von vornherein nicht erforderlich war. Denn die Beklagte hat dargelegt, dass ein solcher Bescheid der Klägerin nie bekanntgegeben worden ist, sondern nur als Entwurf in der Verwaltungsakte vorhanden ist. Die Klägerin hat nicht behauptet, einen solchen Bescheid (gleichwohl) erhalten zu haben. Damit ist unstreitig und steht folglich fest, dass ein Bescheid vom 10.03.2009 mangels Bekanntgabe nicht rechtswirksam geworden ist und damit rechtlich nicht existiert, wie bereits das SG unter Hinweis auf § 39 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu Recht ausgeführt hat. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurfte es somit nicht, weil der Sachverhalt insoweit bereits feststand.
2. Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).