Beschwerde gegen Hinweisschreiben des Sozialgerichts wegen PKH unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Beschwerde gegen ein Hinweisschreiben des Sozialgerichts zu seiner Prozesskostenhilfeangelegenheit. Zu entscheiden war, ob gegen ein solches bloßes Hinweisschreiben Beschwerde zulässig ist und ob bereits bewilligte Prozesskostenhilfe auf verbundene Verfahren erstreckt wird. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da das Schreiben keinen Beschluss darstellt und der ursprüngliche PKH-Bescheid nicht ohne Weiteres auf das verbundene Verfahren ausgedehnt werden kann. Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Hinweisschreiben des Sozialgerichts als unzulässig verworfen; keine Kostenerstattung
Abstrakte Rechtssätze
Gegen ein bloßes Hinweisschreiben des Gerichts ist die Beschwerde unzulässig; ein Hinweisschreiben stellt keinen anfechtbaren Beschluss dar.
Prozesskostenhilfe darf nur für die Verfolgung eines genau fixierten Klageantrags oder die Verteidigung gegen einen solchen bewilligt werden; eine stillschweigende Ausdehnung auf darüber hinausgehende Vergleichsgegenstände ist ausgeschlossen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren vor Zusammenführung der Akten erstreckt sich nicht automatisch auf das nach Verbindung fortgeführte Verfahren, sofern keine ausdrückliche Bewilligung für den betreffenden Streitgegenstand vorliegt.
Beschlüsse, gegen die nach §177 SGG kein Beschwerderecht besteht, sind mit der Beschwerde nicht angreifbar; die Kostenentscheidung kann gemäß §193 SGG getroffen werden.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 14 AS 205/08
Tenor
Die Beschwerde des Klägers zu 4) gegen den Hinweis des Sozialgerichts Köln vom 17.09.2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers zu 4) hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
Das Schreiben des Sozialgerichts (SG) Köln vom 17.09.2009 stellt keinen Beschluss dar, sondern ist lediglich als Hinweisschreiben bezüglich des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 11.09.2009 anzusehen.
Entgegen der Ausführungen des SG im Schreiben vom 17.09.2009 bedarf es jedoch noch einer weiteren Entscheidung über den vom Kläger zu 4) im Verfahren S 14 AS 209/08 am 15.09.2008 gestellten Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, welches mit Beschluss vom 07.09.2009 mit dem Verfahren S 14 AS 205/08 verbunden worden ist und nunmehr unter dem Aktenzeichen S 14 AS 205/08 weiter geführt wird.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15.01.2009 (S 14 AS 205/08) ist zu einem Zeitpunkt erfolgt, als dieses Verfahren (S 14 AS 205/08) noch nicht mit dem Verfahren S 14 AS 209/08 verbunden war. Der jetzige Kläger zu 4) war durch den Widerspruchsbescheid vom 13.08.2008 zumindest formell beschwert, weil einer der beiden unter dem 13.08.2008 erlassenen Widerspruchsbescheide nur an ihn adressiert war. Zu Recht hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger im Schriftsatz vom 27.10.2009 darauf hingewiesen, dass die Beklagte zwei Widerspruchsverfahren geführt und zwei Widerspruchsbescheide erlassen hat. Prozesskostenhilfe kann nur für die Verfolgung eines genau fixierten Klageantrags oder für die Verteidigung gegen einen solchen bewilligt werden. Eine stillschweigende Ausdehnung der bewilligten Prozesskostenhilfe auf den den Streitgegenstand übersteigenden Vergleichsgegenstand ist nicht möglich (vgl. Schoreit/Groß, Kommentar zur Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 9. Auflage, § 119 Rn. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).