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Landessozialgericht NRW·L 7 B 355/08 AS·27.01.2009

PKH-Bewilligung in SGB II-Sache wegen Prüfbedarf bei Unterkunfts- und Umzugskosten

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Leistungen für Unterkunft und UmzugStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren über Leistungen nach SGB II (Unterkunfts-, Umzugs- und Renovierungskosten). Das LSG hat die Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH stattgegeben und PKH bewilligt. Es betont, dass die Klage hinreichende Erfolgsaussicht hat, weil die Angemessenheit der Unterkunftskosten und die Verfügbarkeit günstigerer Wohnungen im Wohnungsmarkt zu klären sind. Ferner können Umzugs- und Renovierungskosten unter Voraussetzungen nach § 22 SGB II übernommen werden.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin erfolgreich; Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO ist zu gewähren, wenn der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht tragen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.

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Für das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; der Rechtsstandpunkt des Antragstellers muss aufgrund der Sachverhaltsschilderung und vorliegender Unterlagen als zutreffend oder zumindest vertretbar erscheinen oder die Möglichkeit der Beweiserhebung erkennbar sein.

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Bei der Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten nach SGB II ist zu ermitteln, ob am konkreten Wohnungsmarkt tatsächlich die Möglichkeit bestand, eine günstiger eingestufte Wohnung anzumieten; fehlt eine konkrete Unterkunftsalternative, sind die Kosten der tatsächlich gemieteten Unterkunft als konkret angemessen anzusehen.

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Leistungen für Umzug und Renovierung nach § 22 SGB II können übernommen werden, wenn der Umzug veranlasst oder notwendig ist bzw. ohne Zusicherung eine angemessene Unterkunft nicht in einem angemessenen Zeitraum gefunden werden kann; einmalige Renovierungsaufwendungen sind insoweit nur in angemessenem Umfang erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO§ 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II§ 22 Abs. 1 SGB II§ 22 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II§ 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 4 AS 139/08

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Gelsenkirchen vom 14.10.2008 geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus H beigeordnet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor.

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Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Danach ist ein hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweiserhebung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7, 7a).

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Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Sozialgericht (SG) zu Unrecht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verneint. Die Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es bedarf weiterer Ermittlungen, ob die Miete der von der Klägerin ab dem 01.07.2007 angemieteten Wohnung angemessen ist. Insbesondere ist abzuklären, ob günstigere Wohnungen für die Klägerin ab dem 01.07.2007 konkret verfügbar gewesen sind. Bei der Angemessenheit ist zu prüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort zugunsten des Hilfesuchenden tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Besteht eine solche Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Wohnung als konkret angemessen anzusehen und daher zu übernehmen (Lang/Ling in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 45d). Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist auch im Rahmen der geltend gemachten Umzugskosten zu prüfen. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Bei der Prüfung des angemessenen Zeitraumes ist stets zusätzlich zu überprüfen, ob die Unterkunftskosten angemessen sind (Lang/Link a.a.O., § 22 Rn. 92 sowie Rn. 80u bezüglich der Angemessenheit der Unterkunftskosten als -ungeschriebene- Gesetzesvoraussetzung). Die Aufwendungen für eine Ein- oder Umzugsrenovierung können als einmalige Aufwendungen im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden, soweit sie angemessen sind (Lang/Link, a.a.O., § 22 Rn. 83).

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Sofern die Unterkunftskosten der Klägerin angemessen sein sollten, wird abzuklären sein, ob und in welchem Umfang Leistungen nach dem SGB II für die von der Klägerin geltend gemachten Umzugs- und Renovierungskosten zu gewähren sind. In diesem Zusammenhang wird die Klägerin die Höhe der Kosten nachzuweisen haben.

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Der Beurteilung des Senats steht nicht entgegen, dass eine vorherige Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht erteilt worden ist. Die Klägerin hatte bereits vor ihrem Umzug unter dem 29.05.2007 "Umzug & Renovierungsgeld" beantragt. In diesem Antrag ist zugleich auch ein Antrag auf Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB und § 22 Abs. 3 SGB II zu sehen. Zudem kann auf eine vorherige Zusicherung verzichtet werden, wenn im Einzelfall eine dem Abs. 2a Satz 3 ähnliche Situation vorliegt (vgl. hierzu Lang/Link, a.a.O., § 22 Rn. 85, 80w).

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Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.

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Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).