Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 7 B 341/08 AS ER·23.11.2008

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung (§86b SGG) zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung von Leistungen nach SGB II. Das LSG stellt fest, dass ein erforderlicher Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde und schließt sich den Ausführungen des SG Köln an. Eine Entscheidung zur Fälligkeit der Leistung (vgl. §41 SGB I/II) und zur örtlichen Zuständigkeit (§36 SGB II) bleibt der Hauptsache vorbehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen; einstweilige Anordnung nicht erlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §86b Abs. 2 SGG setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft macht; fehlt es hieran, ist die Anordnung bzw. die Beschwerde zurückzuweisen.

2

Für die Fälligkeit von Ansprüchen auf Sozialleistungen gilt §41 SGB I, soweit die besonderen Teile des SGB keine abweichende Regelung enthalten; abweichende Vorschriften des SGB II sind bei der Auslegung der Fälligkeit zu berücksichtigen.

3

Die örtliche Zuständigkeit nach §36 SGB II ist im Eilverfahren grundsätzlich zu prüfen; sie kann jedoch offengelassen werden, wenn der Antragsgegner seine Zuständigkeit bejaht und die Klärung der Zuständigkeit der Hauptsache vorbehalten bleibt.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §193 SGG; außergerichtliche Kosten sind nur zu erstatten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 SGG§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 41 SGB I§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II§ 36 SGB II§ 193 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 29 AS 147/08 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.08.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

3

Das Sozialgericht (SG) Köln hat in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss vom 25.08.2008 zu Recht ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Ein solcher ist aber Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des SG, die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

4

Der Senat hatte deshalb nicht zu entscheiden, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Gemäß § 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile des SGB keine abweichende Regelung enthalten. Dies spricht für die Annahme, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erst zum Ersten eines jeden Monats fällig werden (so das SG Köln in dem angegriffenen Beschluss unter Verweis auf Conradis in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 41 RdNr. 3). Dem wird entgegen gehalten, dass das SGB II mit seinem § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II hierzu eine abweichende Regelung treffe. Nach dieser Regelung sollen die Leistungen jeweils monatlich im Voraus erbracht werden. Daraus wird gefolgert, dass die Zahlung so rechtzeitig zu veranlassen sei, dass sie am letzten Tag vor dem Monat, in dem der Anspruch eigentlich entstehen würde, zur Verfügung steht (so Eicher in: Eicher/Spelbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 41 RdNr. 11). Gegen die zuletzt genannte Auffassung könnte sprechen, dass auch eine Leistungserbringung am jeweils Ersten eines Monats als Leistungserbringung "im Voraus" - nämlich für den gesamten Monat - angesehen werden könnte.

5

Nicht zu entscheiden hatte der Senat ferner, welcher Leistungsträger für den Antragsteller örtlich zuständig ist gemäß § 36 SGB II. Denn die Antragsgegnerin bejaht ihre Zuständigkeit. Diese Frage ist gegebenenfalls im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

7

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).