Prozesskostenhilfe bewilligt wegen Anrechnung einer Steuererstattung (SGB II)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Streit um die Anrechnung einer Steuererstattung 2005 ein. Das LSG änderte den SG-Beschluss und bewilligte PKH samt Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Gericht hielt die Voraussetzungen des §73a SGG für erfüllt, wies jedoch auf zu klärende Fragen zur rechtlichen Grundlage der Aufhebung (§48 vs. §45 SGB X), auf mögliche Bösgläubigkeit und auf einen anzurechnenden Pauschbetrag hin. Die PKH ist ratenfrei zu gewähren.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe erfolgreich; PKH nebst Beiordnung des Rechtsanwalts ratenfrei bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §73a SGG in Verbindung mit den einschlägigen ZPO-Vorschriften wird gewährt, wenn der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht tragen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Ist der Hilfsbedürftige nicht in der Lage, die Kosten auch in Raten aufzubringen, ist die Prozesskostenhilfe ratenfrei zu bewilligen.
Steuerrückerstattungen sind bei Zufluss als Einkommen zu werten; ihre Anrechnung auf Leistungen nach SGB II richtet sich nach dem Zuflusszeitpunkt und den zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen.
Die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung setzt nach §48 SGB X eine wesentliche nachträgliche Änderung der bei Erlass vorliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus; ist dies nicht gegeben, kommt eine Aufhebung nach §45 SGB X in Betracht, wobei für Leistungen nach SGB II gemäß §40 Abs.1 SGB II i.V.m. §330 Abs.2 SGB III unter den dort genannten Voraussetzungen das Ermessen der Behörde entfällt (insbesondere bei Bösgläubigkeit).
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 15 (12) AS 86/07
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Münster vom 15.11.2007 geändert. Der Klägerin wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus N beigeordnet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist begründet.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung der Steuererstattung für das Jahr 2005 (Steuerbescheid vom 01.03.2006) in Höhe von 424,58 Euro. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die Erstattung im März 2006 als Einkommen zu werten ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des SG im Beschluss vom 15.11.2007 verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Bedenken bestehen jedoch, weil das SG als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung nur § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X geprüft hat. Die Beklagte hat jedoch, wie im Widerspruchsbescheid vom 05.04.2007 ausgeführt, nicht nur unter dem 24.01.2006, sondern auch unter dem 21.04.2006 einen Bewilligungsbescheid für den Zeitraum von Februar 2006 bis Juli 2006 erlassen. Damit dürfte für den Bescheid vom 21.04.2006 eine Aufhebung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II als Rechtsgrundlage ausscheiden. Denn § 48 SGB X verlangt, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorlegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Eine solche Änderung liegt nach Erlass des Bescheides vom 21.04.2006 nicht vor, weil die Steuerrückerstattung im März 2006 erfolgt ist. Als Rechtsgrundlage kommt eine Aufhebung nach § 45 SGB X in Betracht. Zwar hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 05.04.2007 auch § 45 SGB X als Rechtsgrundlage geprüft. Ob jedoch eine Ermessensausübung entbehrlich gewesen ist, richtet sich nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, wonach die Vorschriften des Dritten Buches über die Aufhebung von Verwaltungsakten, hier § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), entsprechend anwendbar sind. § 330 Abs. 2 SGB III enthält eine Abweichung von § 45 SGB X. Danach werden die Rechte des Leistungsempfängers insoweit eingeschränkt, als die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kein Ermessen mehr ausüben muss. Die Beklagte ist von einer Bösgläubigkeit der Klägerin ausgegangen. Das SG wird im Klageverfahren zu klären haben, ob diese Annahme gerechtfertigt ist. Bedenken bestehen deshalb, weil die Klägerin bereits mit Schreiben vom 10.03.2006 auf die Steuerrückzahlung für das Jahr 2005 hingewiesen hat. Sofern das SG eine Bösgläubigkeit bejaht, wird es zu beachten haben, dass die Beklagte bei der Erstattungsforderung einen Pauschbetrag in Höhe von 30,00 Euro für angemessene Versicherungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V nicht berücksichtigt hat.
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).