PKH für erstinstanzliches SGB-II-Verfahren; Beschwerde gegen Eilablehnung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe und den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Leistungen nach SGB II. Das LSG änderte den Beschluss des SG und bewilligte PKH mit Beiordnung für das erstinstanzliche Verfahren, hielt aber die Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung wegen eines Beschwerdewerts ≤ 750 EUR für unstatthaft. Die PKH-Gewährung stützte das Gericht auf hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit; PKH für das Beschwerdeverfahren wurde abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH für das erstinstanzliche SGB-II-Verfahren bewilligt; Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung als unstatthaft verworfen, PKH für Beschwerde abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung ist unstatthaft, wenn der Beschwerdewert 750 EUR nicht übersteigt (§ 172 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG).
Bei der Bemessung des Beschwerdewerts ist maßgeblich, in welcher Höhe der Rechtsuchende zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird.
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Ein Verhalten der Leistungsbehörde, das unklare oder widersprüchliche Hinweise zur Mitwirkungspflicht des Antragstellers enthält, kann die Annahme von Mutwilligkeit entkräften und die Gewährung von PKH stützen.
Bei der Prüfung von Unterkunftskosten zwischen Angehörigen ist nicht allein auf einen Fremdvergleich des Mietvertrags abzustellen; es sind konkrete Feststellungen dazu zu treffen, ob dem Leistungsberechtigten tatsächliche Aufwendungen entstanden sind und ob diese angemessen sind.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 11 AS 149/09 ER
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.08.2009 geändert. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Verfahrens vor dem Sozialgericht Köln Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Q aus L bewilligt. 2. Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet. 3. Außergerichtliche Kosten sind in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Q aus L wird abgelehnt.
Gründe
1. Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers dagegen richtet, dass das Sozialgericht (SG) Köln seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, ist sie nicht statthaft und damit unzulässig.
Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Beschwerdewert 750 EUR nicht übersteigt gemäß § 172 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn der anwaltlich vertretene Antragsteller hat ausdrücklich begehrt, ihm "das Sozialgeld plus KdU für den Monat August 2009 zu zahlen". Leistungen für Kosten und Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat der Antragsteller in Höhe von 250 EUR geltend gemacht. Auch zusammen mit der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 SGB II, die ihm im Verlauf des erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens von der Antragsgegnerin für den Monat August 2009 vorläufig bewilligt worden ist, wird damit der maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht. Eine etwaige Erweiterung der Beschwerde im Beschwerdeverfahren ändert daran nichts, weil es darauf ankommt, in welcher Höhe der Rechtsuchende zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch die angefochtene Entscheidung beschwert wird (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rn. 19 m.w.N.).
2. Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers dagegen richtet, dass das Sozialgericht (SG) Köln seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwaltes abgelehnt hat, ist sie begründet.
Prozesskostenhilfe wird nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
a) Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bot hinsichtlich der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes hinreichende Aussicht auf Erfolg; so ist im Verlauf des erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens dem Antragsteller die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 SGB II auch von der Antragsgegnerin für den Monat August 2009 vorläufig bewilligt worden. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von ratenfreier Prozesskostenhilfe lagen vor (§§ 114 Satz 1, 115 ZPO).
b) Die Rechtsverfolgung des Antragsstellers war auch nicht mutwillig, weil die Antragsgegnerin diese zum Teil mit veranlasst hat.
Denn eine Leistungsbewilligung hatte sie bislang abgelehnt, weil der Antragsteller nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe. Es fehle - so die Antragsgegnerin im Versagungsbescheid vom 24.07.2009 sowie im vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 06.08.2009 - an einem "Nachweis, dass Sie und Ihre Eltern nicht in einer Wohnung, d.h. einem Haushalt leben". Der Antragsteller war sich ersichtlich nicht darüber im Klaren, welche Unterlagen er insoweit der Antragsgegnerin noch zur Verfügung stellen sollte bzw. in welcher Form der geforderte "Nachweis" noch zu erbringen war, nachdem er wiederholt den Mietvertrag mit seinen Eltern vorgelegt hatte. Für den Antragsteller als juristischen Laien war nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin mit Hilfe dieser Angaben bzw. des nicht näher konkretisierten "Nachweises" aufklären wollte, ob der Antragsteller mit seinen Eltern eine Haushaltsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 5 SGB II bildet. Diese Regelung lautet: "Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann." Eine Bedarfsgemeinschaft scheidet hier aus, weil der Antragsteller das 25. Lebensjahr bereits vollendet hatte (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). In dieser Situation hätte es sich aufgedrängt, dem Antragsteller einen erläuternden Hinweis zu geben.
Das spätere prozessuale Verhalten der Antragsgegnerin war auch nicht geeignet, dem Antragsteller seine Mitwirkungsobliegenheit zu verdeutlichen. Denn mit Schriftsatz vom 28.09.2009 hat die Antragsgegnerin auf die Möglichkeit hingewiesen, dass dem "Antragsteller tatsächlich keine Unterkunftskosten entstehen". Damit wird unausgesprochen die Vermutung aufgestellt, der Antragsteller habe den Mietvertrag mit seinen Eltern möglicherweise nur zum Schein abgeschlossen (§ 117 Bürgerliches Gesetzbuch). Für diese Vermutung existieren aber bislang keine Anhaltspunkte. Das Bundessozialgericht hat zum insoweit anzulegenden Prüfungsmaßstab entschieden, dass das alleinige Abstellen darauf, ob der zwischen Angehörigen abgeschlossene Mietvertrag einem Fremdvergleich standhält, kein geeigneter Maßstab zur Beurteilung des tatsächlichen Vorhandenseins von Aufwendungen für Unterkunft ist. Es seien vielmehr Feststellungen dazu zu treffen, ob dem Antragsteller/Kläger im streitigen Zeitraum durch Mietforderungen der Angehörigen tatsächliche Aufwendungen entstanden sind, und - ist dies der Fall - ob es sich insoweit um angemessene Aufwendungen handelt (Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R; Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R).
3. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde die Ablehnung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angegriffen hat, folgt die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich seine Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren richtete, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung seines verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwaltes war abzulehnen. Denn seiner Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren fehlte aus den dargelegten Gründen die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
5. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).