LSG: Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei ungeklärter Kindergeldanrechnung im SGB II-Fall
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und die Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts ein; zentral ist die Frage, ob bereits bei Unterhaltsberechnung berücksichtigtes Kindergeld als Einkommen nach §11 SGB II anzurechnen ist und ob eine Bewilligungsänderung rückwirkend zulässig war. Das LSG gab der Beschwerde statt, bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Rechtsanwalts, weil eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und Bedürftigkeit vorlagen. Das Gericht verwies zudem auf die Rundungsvorschrift des §41 Abs.2 SGB II.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe wurde stattgegeben; ratenfreie PKH und Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §73a SGG in Verbindung mit §§114,115 ZPO wird gewährt, wenn der Antragsteller die Kosten nicht aufbringen kann, die Verfolgung nicht mutwillig erscheint und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Als hinreichende Aussicht auf Erfolg genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit, wenn der vorgetragene Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und Unterlagen für zutreffend oder vertretbar gehalten wird oder die Möglichkeit der Beweiserhebung besteht.
Ist über die aufgeworfene Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden und besteht Klärungsbedarf, spricht dies für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Abänderung eines Bewilligungsbescheids nach den §§45,48 SGB X ist im gerichtlichen Verfahren zu prüfen; entsprechende Bescheide müssen insoweit substantiiert begründet sein.
Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten nach §127 Abs.4 ZPO nicht erstattungsfähig; Prozesskostenhilfe kann ratenfrei gewährt werden, wenn der Antragsteller außerstande ist, die Kosten zu tragen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 31 AS 172/09
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichtes Dortmund vom 23.06.2009 geändert. Den Klägern wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus H beigeordnet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Kläger ist begründet.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Danach ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweiserhebung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7, 7a).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann der Verfolgung des Anspruchs der Kläger die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Zum einen ist die Rechtsfrage, ob das Kindergeld, das bereits bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs nach § 1612b BGB angerechnet wurde, auch als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu berücksichtigen ist, derzeit beim Bundessozialgericht anhängig (B 14 AS 3/08 R). Damit wurde mit der Klage eine Rechtsfrage aufgeworfen, die höchstrichterlich noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig war. In diesen Fällen ist Prozesskostenhilfe zu gewähren (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b). Zum anderen hat die Beklagte die Bewilligung der für die Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 in Höhe von monatlich 595,76 Euro gewährten Leistungen (Bescheid vom 10.12.2008) rückwirkend abgeändert. Mit Bescheid vom 03.04.2009 wurden für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 nur noch Leistungen in Höhe von 581,76 Euro bewilligt. Ob eine Abänderung der Bewilligungsentscheidung vom 10.12.2008 gemäß § 45 bzw. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), insbesondere rückwirkend erfolgen durfte, wird das Sozialgericht im Rahmen des Klageverfahrens zu klären haben. Diesbezügliche Ausführungen sind weder im Bescheid vom 03.04.2009 noch im Widerspruchsbescheid vom 06.04.2009 enthalten.
Hinsichtlich der ab dem 01.01.2009 bewilligten Leistungen weist der Senat noch auf die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II hin. Danach sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
Die Kläger sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist ratenfrei zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).