Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 7 B 285/08 AS·15.09.2008

PKH-Bewilligung bei Klärungsbedürftigkeit der Rechtsnatur der Eingliederungsvereinbarung

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)ProzesskostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ein. Streitgegenstand ist die Rechtsnatur der Eingliederungsvereinbarung (öffentlich-rechtlicher Vertrag vs. Verwaltungsakt). Das LSG NRW bewilligt dem Kläger Prozesskostenhilfe und ordnet einen Rechtsanwalt bei, da die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig ist und der Kläger zahlungsunfähig ist.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird stattgegeben; PKH bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO wird gewährt, wenn der Beteiligte die Kosten nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2

Bei offen oder zumindest klärungsbedürftigem Bestehen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da das Verfahren Aussicht auf Erfolg bieten kann.

3

Ist der Antragssteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Prozesskosten aufzubringen, ist die Prozesskostenhilfe gegebenenfalls ratenfrei zu bewilligen.

4

Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 73a SGG in Verbindung mit §§ 114, 115 ZPO§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB X§ 53 ff. SGB X§ 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 22 AS 153/08

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichtes Gelsenkirchen vom 04.08.2008 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T aus H beigeordnet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

3

Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

4

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beurteilung des Senats steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Eingliederungsvereinbarung vom 28.02.2008 mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2008 als unzulässig verworfen hat, da es sich ihrer Auffassung nach bei der Eingliederungsvereinbarung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Die Rechtsnatur der Eingliederungsvereinbarung ist streitig. Nach der überwiegend im Schrifttum vertretenen Ansicht stellt die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 53 ff. SGB X dar. Nach anderer Auffassung handelt es sich bei der Eingliederungsvereinbarung um eine neue Form hoheitlichen Handelns, die ähnlich wie ein Verwaltungsakt einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. zum Meinungsstand und zum Rechtsschutz gegen die Eingliederungsvereinbarung Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 15 Rn. 10 ff., 39 ff.).

5

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt wirft eine Rechtsfrage auf, die zumindest klärungsbedürftig ist. Auch in einem derartigen Fall ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 73a Rn. 7b m.w.N.).

6

Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.

7

Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).