Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich: Berufung wegen Heizkostenfrage zugelassen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verweigerung der Berufungszulassung durch das Sozialgericht ein; die Beschwerde war fristgerecht und formgerecht erhoben. Das LSG bewilligte die Zulassung nach § 144, § 145 SGG, weil eine grundsätzliche und klärungsfähige Rechtsfrage vorliegt. Streitgegenstand ist die anteilige Berücksichtigung von Heizkosten bei Überschreitung der angemessenen Wohnfläche nach SGB II. Die Sache wird als Berufungsverfahren fortgeführt; die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin stattgegeben; Berufung gegen das SG-Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Heizkostenfrage zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage auf Geld- oder Sachleistung die in der Vorschrift genannten Grenzbeträge nicht übersteigt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG ist zulässig, wenn sie innerhalb der Jahresfrist erhoben und die fristgerechte Einlegung substantiiert nachgewiesen wird.
Die Zulassung der Berufung ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; dies setzt Klärungsbedürftigkeit (Rechtseinheit/Rechtsfortbildung) und Klärungsfähigkeit voraus.
Die Frage, ob Heizkosten der Unterkunft allein wegen Überschreitung der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als angemessen betrachteten Wohnflächengrenze nur anteilig zu berücksichtigen sind, kann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens kann dem noch zu ergehenden Berufungsurteil vorbehalten werden.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 31 AS 504/05
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 02.07.2007 zugelassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 02.07.2007 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und begründet.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Die Klägerin hat die Jahresfrist gewahrt (§ 145 Abs. 1 Satz 2, § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). Sie hat gegen das ihr am 18.07.2007 zugestellte Urteil des SG am 18.07.2008 vorab per Telefax Berufung erhoben. Dies hat ihr Prozessbevollmächtigter durch die Vorlage des entsprechenden Telefax-Sendeberichtes dokumentiert. Die Rechtsbehelfsbelehrung des SG war unrichtig, weil die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung bedurfte.
2. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, wie hier der Fall 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob die Regelung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der aktuellen oder in der vorherigen Fassung (bis zum 31.08.2008) anzuwenden ist. Denn auch bei Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der Fassung bis zum 31.03.2008 bedurfte die Zulassung der Berufung, weil auch der Beschwerdewert von (damals) 500,00 EUR nicht erreicht wird.
3. Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rn. 28 mit § 160 Rn. 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)).
Die von der Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist klärungsbedürftig. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es dann, wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (Leitherer a.a.O., § 160 Rn. 8 mit Nachw.).
Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren insbesondere die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, ob die Heizkosten für die Unterkunft allein wegen der Überschreitung der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als angemessen zu betrachtenden Wohnflächengrenze nur anteilig im Verhältnis zur angemessenen Wohnfläche berücksichtigt werden dürfen. Eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu ist bislang nicht ergangen. Zu dieser Rechtsfrage ist derzeit vielmehr ein Revisionsverfahren vor dem BSG noch anhängig (B 14 AS 65/08 R). Die Rechtsfrage ist damit auch klärungsfähig.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Berufungsurteil vorbehalten.
5. Mit diesem Beschluss wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht (§ 145 Abs. 5 SGG).
6. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).