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Landessozialgericht NRW·L 7 B 269/09 AS ER·09.09.2009

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung (SGB II) zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Sozialverfahrensrecht (einstweiliger Rechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Entscheidung des SG Köln zur einstweiligen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Regelleistungen (90 %). Das LSG hält Anordnungsanspruch und -grund für glaubhaft, bestätigt jedoch die Beschränkung wegen unaufgeklärter Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers und fehlender Substantiierung, sodass die Beschwerde zurückgewiesen wird. Für Juli 2009 bestand kein Anspruch, da Leistung bereits erbracht war. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Köln zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt sowohl einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch als auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus; bei drohenden schweren Nachteilen sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache vertieft zu prüfen.

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Bei glaubhaftem Anordnungsanspruch ist im Bereich existenzsichernder Regelleistungen nach § 20 SGB II grundsätzlich die gesetzliche Leistungshöhe zu gewähren; eine pauschale Begrenzung ist nur ausnahmsweise zulässig.

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Eine Beschränkung der Regelleistung kann gerechtfertigt sein, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, warum eine Reduktion unzumutbar ist, oder wenn erhebliche Zweifel an den anspruchsbegründenden Tatsachen (z. B. gewöhnlicher Aufenthalt) bestehen.

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Fehlt ein Anordnungsgrund, weil die beantragte Leistung bereits vor Verfahrensabschluss erbracht wurde, besteht kein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz für den betreffenden Zeitraum.

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Im Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten grundsätzlich nicht zu erstatten; die Kostenentscheidung richtet sich entsprechend § 193 SGG, und der Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 20 Abs. 2 SGB II§ 36 SGB II§ Art. 11 GG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 33 AS 107/09 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.06.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

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1.Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).

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2.Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Der Senat nimmt auf die Ausführungen des SG Bezug und macht sich diese zu eigen (entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

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Soweit sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde dagegen richtet, dass das SG die Antragsgegnerin zur Erbringung der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 90 % einstweilen verpflichtet hat, weist der Senat darauf hin, dass eine Begrenzung der Regelleistung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter Hinweis auf eine ansonsten eintretende Vorwegnahme der Hauptsache nach der Rechtsprechung des Senats bei Vorliegen eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs regelmäßig nicht in Betracht kommt (Beschluss des erkennenden Senats vom 14.05.2009, L 7 B 72/09 AS ER; ebenso LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2007, L 20 B 310/06 AS ER; LSG NRW, Beschluss vom 29.09.2006, L 9 B 87/06 AS ER). Denn das Abwarten des Hauptsacheverfahrens ist im Hinblick auf den existenzsichernden Charakter der pauschalierten Regelleistung nach § 20 SGB II regelmäßig nicht zumutbar. Es ist Bestandteil des effektiven Rechtsschutzes, dass, wenn ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird, die notwendigen Leistungen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zeitnah zur Verfügung stehen sollen. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles konnte der Senat jedoch - ausnahmsweise - von der entsprechenden Abänderung des Beschlusses des SG absehen. Denn zum einen hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht dargelegt, warum die Beschränkung der Regelleistung auf 90 % in seinem konkreten Fall unzumutbar ist; stattdessen hat er umfangreich zu den aus seiner Sicht bestehenden abstrakten rechtlichen Rahmenbedingungen vorgetragen. Zum anderen haben sich während des Beschwerdeverfahrens die Zweifel der Antragsgegnerin am ständigen Aufenthaltsort des Antragstellers, die sich bis dahin auf eine schwache Tatsachenbasis (Abhebungen an einem ortsfremden Geldautomaten) stützten, erhärtet. Denn die Antragsgegnerin ist zwischenzeitlich darauf hingewiesen worden, dass der Antragsteller seit etwa einem Jahr angeblich mit Frau V T in deren Wohnung in B (Hstraße 00) zusammenlebe. Hierzu hat sich der Antragsteller zwar wortreich eingelassen und auf das schlechte Verhältnis von Frau T zu ihrem Vermieter, der ihr Bruder ist, hingewiesen. Auffällig ist aber, dass der Antragsteller bislang mit keinem Wort darauf eingegangen ist, ob er tatsächlich dort lebt und wohnt und in welcher Beziehung er zu Frau T steht. Unklar ist bislang auch, warum der Antragsteller über die behauptete Auseinandersetzung der Frau T mit ihrem Bruder/Vermieter im Detail so genau informiert ist. Insoweit drängt sich somit eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes auf. Denn der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers ist entscheidungserheblich, um beurteilen zu können, ob die Antragsgegnerin für die Erbringung von Grundsicherungsleistungen örtlich zuständig ist gemäß § 36 SGB II oder nicht. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers berührt dies sein Recht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Grundgesetz (GG) von vornherein nicht, sondern ist notwendige Folge der örtlich begrenzten Zuständigkeit der Grundsicherungsträger.

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Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sinngemäß begehrt haben sollte, Grundsicherungsleistungen auch für den Monat Juli 2009 zu erhalten, fehlt es an einem Anordnungsgrund. Denn die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch für Juli 2009 die Regelleistung erbracht (durch Überweisung am 30.06.2009) und ihm dies mit Schreiben vom 22.06.2009 mitgeteilt.

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Über den nachfolgenden Zeitraum wird das SG Köln in dem anhängigen weiteren einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem SG Köln (S 24 AS 116/09 ER) zu entscheiden haben.

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3.Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung zu § 193 SGG.

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4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).