Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Aufschiebung nach § 86b SGG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt nach § 86b SGG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Kürzungsbescheide. Das LSG NRW hält die Beschwerde für unbegründet und weist sie zurück. Nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide; das öffentliche Vollziehungsinteresse hat Vorrang. Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b SGG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG erfordert eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse an Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Bei der Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts müssen sich aus einer summarischen Prüfung ergeben.
Das Gesetz ordnet bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich Vorrang für das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einem Vollzugsaufschub an.
Die Aufhebung früherer Sanktionsbescheide begründet nicht ohne Weiteres ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit späterer Bescheide, soweit sich Tatbestand oder Rechtsgrund unterscheiden.
Werden Verwaltungsentscheidungen nicht fristgerecht angefochten, werden sie bestandskräftig; über Kosten im Beschwerdeverfahren entscheidet das Gericht unter Hinweis auf § 193 SGG.
Zitiert von (2)
1 ablehnend · 1 neutral
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 31 AS 229/09 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.07.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag des Antragsteller nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) abgelehnt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage, wie vorliegend, keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die Erfolgsaussicht des Antrags beurteilt sich nach dem Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung. Hierbei sind neben einer allgemeinen Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache von Bedeutung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 86b Rn. 12f ff.). Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2007, L 7 B 11/07 AS ER und Beschluss vom 26.07.2006, L 20 B 144/06 AS ER).
Die hiernach anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers. Ernstliche Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsentscheidung ergeben sich nach summarischer Prüfung nicht. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Beschluss vom 10.07.2009 verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung erwähnte Aufhebung der Sanktionsbescheide aus November 2008 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bereits das SG hatte im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass die Aufhebung der Sanktionsbescheide aus November 2008 wegen der fehlerhaften Bestimmung des Absenkungszeitraumes wieder aufgehoben worden sind.
Der Beurteilung des erkennenden Senats steht auch nicht die Entscheidung des Senats vom 09.09.2009 (L 7 B 211/09 AS ER) entgegen. Danach hat der Grundsicherungsträger jedenfalls in den Fällen, in denen er bei jungen Erwachsenen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 31 Abs. 5 Satz 1 SGB II), einen Wegfall des Arbeitslosengeldes II verfügt, mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber zu entscheiden, ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (vgl. § 31 Abs. 3 Sätze 6 und 7 SGB II) zu erbringen sind. Diese Voraussetzungen sind bei dem 1963 geborenen Antragsteller nicht gegeben. Anders als in dem Rechtsstreit L 7 B 211/09 AS ER ist vorliegend nicht die gesamte Leistungen, nämlich die Regelleistung und die Kosten für Unterkunft und Heizung, sondern nur die Regelleistung gemindert worden. Aufgrund der mehrmaligen Kürzung der Regelleistungen ist es zwar zur vollständigen Minderung der Regelleistung gekommen, jedoch nur für einen Monat. Die Unterkunftskosten wurden weiterhin übernommen. Ein ausreichender Krankenversicherungsschutz bestand ebenfalls. Ein Zusammenleben mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft, (§ 31 Abs. 3 Satz 7 SGB II), bei dessen Vorliegen der zuständige Träger Leistungen nach §1 Abs. 3 Satz 6 SGB II erbringen soll, ist ebenfalls nicht gegeben.
Eine abschließende Entscheidung, ob die Bescheide vom 16.04.2009 und 18.06.2009 rechtmäßig sind, bleibt einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Bescheide vom 16.04.2009 bestandskräftig geworden sind, weil der Antragsteller keinen Widerspruch eingelegt hat und auch keine als Widerspruch auszulegende Erklärung fristgerecht abgeben wurde. Der Antrag des Antragstellers im einstweiligen Verfahren wurde erst am 24.06.2009 gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).