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Landessozialgericht NRW·L 7 B 217/09 AS·18.08.2009

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe im SGB II-Streit zurückgewiesen

SozialrechtProzesskostenhilfeSGB II/RegelleistungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren über die Höhe der Regelleistungen nach SGB II. Das LSG prüft summarisch, ob eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder Klärungsbedürftigkeit vorliegt. Es verneint dies unter Hinweis auf vorhandene BSG-Rechtsprechung und hält die Verfassungswidrigkeit nicht für dargetan. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe im Verfahren über Regelleistungen nach SGB II als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist; diese Voraussetzungen sind im summarischen Verfahren zu prüfen.

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Ist zu einer aufgeworfenen Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden, rechtfertigt dies regelmäßig nicht die Annahme einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage zur Gewährung von Prozesskostenhilfe.

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Die bloße Anhängigkeit von Verfahren beim Bundesverfassungsgericht begründet nicht ohne Weiteres die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor den Sozialgerichten, da prozessuale Entscheidungen des BVerfG nicht die gleiche Bindungswirkung wie Sachentscheidungen haben.

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Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Sozialgericht nicht, im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe von Amts wegen nach sonstigen, nicht geltend gemachten Rechtsverstößen zu suchen, sofern keine Anhaltspunkte bestehen.

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Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Relevante Normen
§ 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO§ 20 Abs. 4 SGB II§ Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG§ Art. 1 GG§ 31 Abs. 1 BVerfGG§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 40 AS 129/08

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 13.05.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

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1. Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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a) Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat unter Hinweis auf eine Entscheidung des erkennenden Senats vom 21.04.2009 (L 7 B 93/09 AS) zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint.

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b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung.

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aa) Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b), liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Die hier aufgeworfene Rechtsfrage kann mit Hilfe der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt werden. Hinsichtlich der Höhe der Regelleistung von Alleinstehenden hat das BSG in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. (BSG, Beschluss vom 27.01.2009, B 14 AS 104/08 B; BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 14/7b AS 2/07 R m.w.N.). Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so ist die Klärungsbedürftigkeit regelmäßig zu verneinen (BSG, Beschluss vom 09.08.2007, B 11b AS 29/07 B).

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bb) Etwas anderes ergibt sich im Ergebnis auch nicht hinsichtlich des Anpassungsmechanismus nach § 20 Abs. 4 SGB II. Zwar hat das BSG im Urteil vom 27.02.2008 (B 14/7b AS 32/06 R) ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber gewählte Anknüpfung der Anpassung an die Änderung des aktuellen Rentenwertes sachwidrig ist; diese Auffassung wird in der Literatur geteilt (vgl. Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 20 Rn. 56 m.w.N.). Hieraus folgt jedoch nicht die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Das BSG hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf einen bestimmten Mechanismus oder zeitlichen Turnus der Anpassung nicht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleitet werden kann und der Anpassungsmechanismus in § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II vom Gesetzgeber selbst vorgegeben worden ist. Insofern muss ihm auch hierbei der bei der Festsetzung der Höhe der Regelleistungen zustehende Gestaltungspielraum eingeräumt werden. Der Gesetzgeber hat diesen ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten.

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Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann zur Überzeugung des Senats erst dann von einer Verfassungswidrigkeit ausgegangen werden, wenn die vom Gesetzgeber vorgesehene Anpassung der Regelleistung insgesamt auf Dauer gesehen unter das von Art. 1 des Grundgesetzes geforderte existenzsichernde Niveau absinken würde (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 32/06 R; Spellbrink a.a.O., § 20 Rn. 56). Eine solche Absenkung liegt unter Berücksichtigung der erfolgten Anpassungen nicht vor; auch hier ist zudem wieder dem legislativen Gestaltungsspielraum Rechnung zu tragen. Ein verfassungsrechtliches Postulat, dass mit der Anpassung ein voller Inflationsausgleich zu erfolgen hat, gibt es nicht, jedenfalls so lange das physiologische Existenzminimum durch eine inflationsbedingte "Entwertung" der Sozialleistungen nicht tangiert wird.

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cc) Der Entscheidung des Senats steht nicht entgegen, dass bei dem Bundesverfassungsgericht zur Frage der Höhe der Regelleistungen Verfahren anhängig sind. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen überzeugt ist, solange das Bundesverfassungsgericht die Normen nicht beanstandet hat.

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dd) Auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Kläger, das Bundesverfassungsgericht habe in dem Verfahren 1 BvR 1523/08 Prozesskostenhilfe bewilligt, führt nicht dazu, dass im vorliegenden Rechtsstreit Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre. Ein derartiger Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein dort anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren bindet den den erkennenden Senat nicht bei der Entscheidung, ob für ein sozialgerichtliches Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Denn an der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) nehmen nur Sachentscheidungen teil, nicht dagegen bloße Prozessentscheidungen (Heusch in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Mitarbeiterkommentar, 2. Auflage 2005 § 31 Rn. 55 m.w.N.), so dass fraglich ist, ob Prozesskostenhilfe-Entscheidungen überhaupt von § 31 Abs. 1 BVerfGG erfasst werden. Dies kann aber dahinstehen. Denn der Umfang der Bindungswirkung richtet sich jedenfalls nach der konkreten Entscheidung (Heusch a.a.O., § 31 Rn. 57), die hier ausschließlich darin besteht, dass das Bundesverfassungsgericht für das dortige Verfassungsbeschwerdeverfahren offenbar Prozesskostenhilfe bewilligt hat.

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Im Übrigen scheint das Bundesverfassungsgericht das Verfahren 1 BvR 1523/08 als Musterverfahren für die Verfassungsbeschwerdeverfahren zu führen, die sich gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung für Alleinstehende richten. Denn in der "Übersicht der Verfahren, in denen das Bundesverfassungsgericht anstrebt, im Jahr 2009 unter anderem zu entscheiden" (abrufbar unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/ organisation/erledigungen 2009.html), wird dieses Verfahren insoweit als einziges Verfahren genannt.

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ee) Soweit der 12. Senat des LSG NRW mit Beschluss vom 29.05.2009 (L 12 B 31/09 SO) für das dortige sozialhilferechtliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe gewährt hat, erfolgte dies zwar auch unter Bezugnahme auf das vorgenannte bundesverfassungsgerichtliche Verfahren 1 BvR 1523/08. Der 12. Senat hat die Gewährung der Prozesskostenhilfe aber auch darauf gestützt, dass sich das SG im Klageverfahren einen persönlichen Eindruck von der dortigen Klägerin und ihrer Urteilsfähigkeit verschaffen müsse, um klären zu können, ob ihr ein Verschulden gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorzuhalten ist.

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ff) Soweit die Kläger auf eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts (L 6 AS 336/07) verweisen, betrifft dieses Verfahren die Höhe der Regelleistungen für Kinder.

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gg) Schließlich führt auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass nicht ersichtlich sei, ob das Sozialgericht hier ordnungsgemäß von Amts wegen überprüft habe, ob hier nicht möglicherweise hinsichtlich der streitigen Bescheide andere Rechtsverstöße vorliegen, ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar gilt im sozialgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Sozialgericht bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe von Amts wegen zu prüfen hätte, ob möglicherweise hinsichtlich der streitigen Bescheide irgendwelche andere Rechtsverstöße vorliegen, sofern solche nicht geltend gemacht worden sind und diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte bestehen. Zudem richtet sich der Umfang der Amtsermittlung nach dem Streitgegenstand, nämlich dem prozessualen Anspruch des Klägers unter Berücksichtigung der Verteidigung des Beklagten und der möglichen Entscheidung des Gerichts (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 103 Rn. 4). Über den Klageantrag darf das Gericht nicht hinausgehen (§ 123 SGG). Vorliegend hält der Kläger die Höhe der vom Gesetzgeber festgelegten Regelsätze für verfassungswidrig. Diese Auffassung wird vom SG in Übereinstimmung mit dem Senat nicht geteilt.

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2. Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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3. Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).