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Landessozialgericht NRW·L 7 B 196/09 AS ER·11.10.2009

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zu PKV-Differenzzahlungen zurückgewiesen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Krankenversicherung (SGB V)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Anordnung zur Übernahme der Differenz zwischen tatsächlichen privaten Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträgen und den von der Antragsgegnerin gezahlten Pauschalbeträgen. Das Landessozialgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da kein unzumutbarer, nicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht wurde. Der Kranken‑ und Pflegeversicherungsschutz bleibt nach gesetzlichen Regelungen gesichert; die Übernahme etwaiger Differenzbeträge ist im Hauptsacheverfahren zu klären.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des SG Düsseldorf vom 07.05.2009 als unbegründet abgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs. 2 SGG setzen die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; hierfür gelten die Anforderungen des § 920 ZPO entsprechend.

2

Die Unzumutbarkeit, die eine vorläufige Regelung rechtfertigt, ist zu verneinen, wenn durch gesetzliche Vorschriften der Kranken‑ und Pflegeversicherungsschutz trotz Beitragsrückständen gesichert bleibt und daher kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

3

Leistungen der privaten Krankenversicherung bleiben nach § 193 Abs. 6 VVG für akute Behandlungen und Schwangerschaft auch bei Ruhen der Leistungen erhalten; das Ruhen endet, wenn die versicherte Person hilfebedürftig nach dem SGB II wird.

4

Die Frage der Übernahme von Differenzbeträgen privater Versicherungsbeiträge nach § 26 SGB II ist materiell zu prüfen und kann nicht durch eine einstweilige Anordnung abschließend entschieden werden; sie ist im Hauptsacheverfahren zu klären.

5

Bei Zurückweisung der Beschwerde werden Kosten im Beschwerdeverfahren regelmäßig nicht erstattet; ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden (§ 73a SGG i.V.m. § 127 ZPO).

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG i.V.m. § 920 ZPO§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V§ 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 SGB II§ 12 Abs. 1c S. 6 VAG§ 4 VAG§ 110 Abs. 2 S. 4 SGB XI

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 10 AS 44/09 ER

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.05.2009 werden zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt S wird abgelehnt.

Gründe

2

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 07.05.2009 ist unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung der Differenz zwischen den von der Antragsgegnerin gewährten Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (129,54 EUR und 17,79 EUR) und den tatsächlich dem privaten Versicherer geschuldeten Beiträgen (266,40 EUR und 35,83 EUR) verneint.

3

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung [ZPO]).

4

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Denn die Antragstellerin, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) von der Versicherungspflicht befreit ist, erhält nach § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) während des Bezuges der Grundsicherungsleistungen einen Zuschuss zu den von ihr an das private Versicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträgen. Unzumutbare, nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehen für die Antragstellerin auch nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin nur Beiträge für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung in der Höhe zahlt, die für einen Bezieher in der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung zu zahlen sind (§ 12 Abs. 1c S. 6, 4 Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG -, § 110 Abs. 2 S. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI -). Denn der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz ist auch unter Berücksichtigung des Hinweises der Antragstellerin auf Beitragsrückstände in Höhe von 2.000 EUR (Schriftsatz vom 25.08.2009) gesichert. Zum einen weist der Senat grundsätzlich darauf hin, dass nach § 193 Abs. 6 S. 1, 2 und 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Krankenversicherungsschutz auch während des Ruhens der Leistungen besteht. Denn auch dann haftet der Versicherer für Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft erforderlich sind (entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 3a SGB V). Zum anderen ruhen die Leistungen vorliegend nicht. Nach § 193 Abs. 6 S. 5 VVG endet das Ruhen der Leistungen, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig nach dem SGB II wird.

5

Dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleibt die Klärung der Frage, ob trotz der Fassung des § 26 SGB II im Hinblick auf die bei der Antragstellerin auftretende Beitragslücke eine Übernahme der Differenzbeträge möglich ist (vgl. hierzu SG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2009 - S 5 AS 2121/09; SG Stuttgart, Beschluss vom 13.08.2009 - S 9 AS 5003/09 ER; SG Dresden, Beschluss vom 18.09.2009 - S 29 AS 4051/09 ER; BT-Drucksache 16/13965, Nr. 25 vom 28.08.2009; Brünner in LPK-SGB II, § 26 Rn. 14 ff., 21 ff.)

6

Soweit die Antragsstellerin mit der Beschwerde die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angegriffen hat, folgt die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

7

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).