Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach §172 SGG als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht ein. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG eine Beschwerde ausschließt, wenn lediglich persönliche oder wirtschaftliche Voraussetzungen verneint wurden. Ein erneuter Antrag mit ergänzten Angaben bleibt möglich; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG).
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 172 SGG gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint.
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist nur statthaft, wenn das Gericht zugleich über die Erfolgsaussichten der Hauptsache entschieden hat.
Im Beschwerdeverfahren über Prozesskostenhilfe sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Beschlüsse, für die gemäß § 177 SGG Unanfechtbarkeit besteht, können nicht mit einer Beschwerde angegriffen werden.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 5 AS 207/07
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Münster vom 02.04.2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die mit Schreiben der Kläger vom 11.04.2008 eingelegte Beschwerde, mit der sie sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 02.04.2008) wenden, ist unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht, wie vorliegend, ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
Eine Entscheidung des SG über die Erfolgsaussichten der Klage liegt nicht vor. Mit der Beschwerde kann die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nur noch angefochten werden, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Hat das Gericht hingegen die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, ist die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht statthaft (vgl. Bundestags-Drucksache 16/7716 zu Nummer 29 -§ 172-, Seite 22). Auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung hatte das Sozialgericht (SG) bereits im Beschluss vom 02.04.2008 hingewiesen.
Den Kläger bleibt es unbenommen, einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Mitteilung der vom SG mit Schreiben vom 24.01.2008 erbetenen Angaben zu stellen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).