Beschwerde zu Kosten der Unterkunft (SGB II) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Herabsetzung seiner tatsächlichen Kosten der Unterkunft und beantragt einstweiligen Rechtsschutz. Zentral ist, ob nach § 86b SGG ein Anordnungsgrund vorliegt und die Agentur die Angemessenheit des Quadratmeterpreises nach § 22 SGB II darlegen muss. Das LSG verneint einen Anordnungsgrund mangels Glaubhaftmachung einer Wohnungsverlustgefahr; die materiellen Fragen seien in der Hauptsache zu klären. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus; bei drohenden schweren und unzumutbaren Nachteilen sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache gegebenenfalls abschließend zu prüfen.
Kann eine vollständige Sach- und Rechtsaufklärung im Eilverfahren nicht erfolgen, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, die auf einen effektiven Rechtsschutz gerichtet ist.
Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass ihm wegen der Differenz zwischen tatsächlichen und als angemessen angesehenen Kosten der Unterkunft der Verlust der Wohnung oder Zahlungsrückstände drohen.
Die Leistungsbehörde hat in der Hauptsache zu begründen, weshalb der zugrunde gelegte Quadratmeterpreis nach § 22 Abs. 1 SGB II als angemessen gilt; dabei ist zwischen Kaltmiete und Nebenkosten zu differenzieren und pauschalierte Gewährungen der Nebenkosten sind grundsätzlich nicht geboten.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind ärztliche Atteste und konkrete Aussagen zur Leistungsfähigkeit bzw. Einschränkungen des Betroffenen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 22 AS 59/08 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.03.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).
2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn er hat nicht vorgetragen, dass ihm derzeit aufgrund der Differenz zwischen seinen tatsächlichen und den von der Antragsgegnerin für angemessen erachteten Kosten für Unterkunft gemäß § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) der Verlust seines Wohnraumes droht. Der Antragsteller hat bereits nicht vorgetragen, dass gegenüber seinem Vermieter oder seinem Energieversorgungsunternehmen derzeit Zahlungsrückstände bestehen.
3. Die streitige Rechtsfrage, ob die Antragsgegnerin berechtigt war, die bisher gewährten tatsächlichen Kosten der Unterkunft des Antragstellers herabzusetzen, ist deshalb im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären.
a) Die Antragsgegnerin wird dort darzulegen haben, wieso der von ihr zugrunde gelegte Quadratmeterpreis von 5,05 Euro angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist. Die Antragsgegnerin wird hierbei zu berücksichtigen haben, dass hierbei zwischen der (Kalt-)Miete einerseits und den Nebenkosten (Betriebskosten) andererseits zu differenzieren ist. Hinsichtlich der Nebenkosten dürfte es nicht zulässig sein, diese in pauschalierter Form zu gewähren. Denn die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden "nicht in pauschalierter Form unter Zugrundelegung eines typisierten normalen Bedarfs gewährt, solange keine Verordnung nach § 27 SGB II ergangen ist" (BSG, Urteil vom 0.11.2006, B 7b AS 8/06 R, Juris, (RdNr. 33) = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; ebenso Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008 § 22 RdNr. 39). Dies schliesst es nicht aus, einen angemessenen Quadratmeterpreis - als einen der maßgeblichen Faktoren im Rahmen der "Produkttherorie" - mit Hilfe von Mietspiegeln oder dergleichen zu bestimmen.
b) Im sozialgerichtlichen Verfahren wird ferner aufzuklären sein, ob dem Antragsteller ein Wohnungswechsel "nicht möglich oder nicht zuzumuten ist" gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Der Antragsteller hat insoweit ein Attest seines behandelnden Orthopäden Dr. T vom 08.06.2007 vorgelegt. Hinsichtlich eines eventuellen Umzugs sind des Weiteren die Ausführungen des Arztes N in seinem Bericht aus Oktober 2007 zu berücksichtigen, wonach der Antragsteller noch leichte körperliche Arbeiten verrichten kann.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
5. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).