PKH und Beiordnung zur Klage wegen Anerkennung eines Seminars als Bildungsmaßnahme
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts, um die Anerkennung ihres Vollzeitseminars als Bildungsmaßnahme in der Eingliederungsvereinbarung nach §15 SGB II gerichtllich feststellen zu lassen. Das LSG hebt die Ablehnung des SG auf und gewährt PKH sowie Beiordnung, da hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und keine höchstrichterliche Klärung vorliegt. Außergerichtliche Kosten bleiben unerstattbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung stattgegeben; PKH bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet, Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §73a SGG i.V.m. §114 ZPO wird Prozesskostenhilfe gewährt, wenn der Beteiligte die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe anzuordnen, wenn die Voraussetzungen der PKH vorliegen und anwaltliche Vertretung für die sachgerechte Prozessführung erforderlich erscheint.
Vor dem Hintergrund abweichender erstinstanzlicher Entscheidungen und fehlender höchstrichterlicher Klärung können begründete Zweifel an der Rechtslage die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren stützen.
Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§127 Abs. 4 ZPO).
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 43 AS 141/08
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.03.2009 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D aus L beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und in der Sache begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung der Klägerin, die die Kosten ihrer Rechtsverfolgung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen die von der Beklagten im Bescheid vom 04.03.2008 in der Eingliederungsvereinbarung ausgesprochenen Verpflichtung, ab dem 10.03.2008 am Projekt "Qualifizierung für junge Erwachsene" teilzunehmen. Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung des von ihr in Vollzeit absolvierten Seminars zur muslimischen Theologin beim Verband der Islamischen Kulturzentren in L als Bildungsmaßnahme in der Eingliederungsvereinbarung. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist deswegen vorliegend geboten, da bereits Entscheidungen von Sozialgerichten und des Finanzgerichts Düsseldorf vorliegen, die den (Berufs)Ausbildungscharakter des von der Klägerin besuchten Seminars bejahen (SG Duisburg, Urteil vom 31.01.2001 - S 4 KN 122/00; SG Dortmund, Urteil vom 15.08.2008 - S 10 (28) AS 487/07; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2005 - 14 K 5073/03 Kg) und höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob diese Maßnahme als Bildungsmaßnahme im Sinne von § 15 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu qualifizieren ist.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).