Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen behaupteter Unverwertbarkeit einer Immobilie (SGB II)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beschwerte sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; sie begehrte die Umwandlung als Darlehen gewährter Leistungen in Zuschuss nach SGB II. Das LSG stärkte das Rechtsschutzbedürfnis und erkannte hinreichende Erfolgsaussichten, da aus Verwaltungsakten und Widerspruchsschrift die behauptete Unverwertbarkeit der Immobilie hervorgeht. Die Klägerin erhielt ratenfreie PKH für Klage- und Berufungsverfahren sowie Beiordnung einer Rechtsanwältin.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe stattgegeben; ratenfreie PKH und Beiordnung für Klage- und Berufungsverfahren bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO wird gewährt, wenn der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die bloße Unterlassung einer nach Aufforderung vorzunehmenden detaillierten Begründung der Klage beseitigt nicht grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn aus den Verwaltungsakten und vorangegangenen Schriftsätzen das Anliegen der Klägerin erkennbar ist.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten kann die Unverwertbarkeit einer Immobilie i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II vorliegen, wenn eine Verwertung oder Verwertungsmöglichkeit nicht absehbar ist; dies kann weitere Ermittlungen der Gerichte rechtfertigen.
Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist ab dem Zeitpunkt des Antrags zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen (Bedürftigkeit und hinreichende Erfolgsaussicht) gegeben sind.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 43 AS 203/07
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 28.02.2008 geändert. Der Klägerin wird für das Klage- und für das Berufungsverfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M aus N beigeordnet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114,115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin, mit der diese die als Darlehn gewährten Leistungen als Zuschuss begehrt, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar hat die Klägerin die Klage trotz Aufforderung nicht begründet. Damit entfällt jedoch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Aus den Verwaltungsakten war bzw. ist erkennbar, welches Anliegen die Klägerin verfolgt. So hatte die Klägerin im Widerspruchsschreiben ausgeführt, dass die Immobilie zur Zeit nicht verwertbar sei und deshalb die Leistungen als Beihilfe zu gewähren sein. Dieses Vorbringen ergibt sich auch aus dem Widerspruchsbescheid vom 14.06.2007, der der Klageschrift beigefügt war. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.12.2007 (B 14/7b AS 46/06 R), wonach eine generelle Unverwertbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II vorliegt, wenn eine Verwertung bzw. Verwertungsmöglichkeit nicht absehbar ist, hält der Senat weitere Ermittlungen bezüglich einer etwaigen Unverwertbarkeit der Immobilie für geboten.
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu bewilligen.
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie oben ausgeführt, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist der Klägerin auch für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ab Antragstellung (27.10.2008) zu bewilligen.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).