Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zu Unterkunftskosten nach SGB II zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz zur Übernahme weiterer Unterkunftskosten nach § 22 SGB II; das Sozialgericht lehnte ab und die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Entscheidend war, ob ein Anordnungsgrund (unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile) vorliegt. Das LSG verneint dies mangels glaubhafter Darlegung konkreter Kündigungs- oder Zwangsmaßnahmen; ein überzogenes Girokonto und ein Bankbrief reichten nicht zur Glaubhaftmachung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zur Übernahme von Unterkunftskosten als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG setzt das Bestehen eines materiellen Anordnungsanspruchs und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus; letzterer erfordert das Risiko schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile.
Bei der Gefahr schwerwiegender Nachteile sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache im Eilverfahren nicht lediglich summarisch, sondern ggf. abschließend zu prüfen; ist eine vollständige Klärung ausgeschlossen, ist eine an effektivem Rechtsschutz orientierte Folgenabwägung vorzunehmen.
Die bloße Möglichkeit künftiger Nichtzahlung, das Überziehen eines Girokontos oder allgemein abstrakte Zahlungsrisiken begründen allein keinen Anordnungsgrund; es bedarf der glaubhaften Darlegung konkreter und unmittelbar bevorstehender Nachteile wie angekündigter Kündigung oder Vollstreckungsmaßnahmen.
Ein von der Bank vorgelegtes Schreiben, das weitere Verfügungen im Rahmen einer vereinbarten Kreditlinie zulässt, kann die Behauptung eines unmittelbar drohenden Zahlungsstopps und damit die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes entkräften.
Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nur bei entsprechender gesetzlicher Grundlage erstattet; bei Zurückweisung der Beschwerde findet eine Kostenerstattung nicht statt (Anwendung von § 193 SGG).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 9 AS 347/06 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.03.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller, der das Sozialgericht (SG) am 14.05.2007 nicht abgeholfen hat, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsteller die Übernahme weiterer Aufwendungen für ihre Unterkunft gemäß § 22 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehren, zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BverfGK 5, 237 - NvwZ 2005, Seite 927).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Den Antragstellern ist es zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Das SG hat bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass die bloße Gefahr, die Zahlungen auf die Hypothekendarlehen zukünftig möglicherweise nicht pünktlich erbringen zu können, für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht ausreicht. Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragen haben, ihr Girokonto bei der Sparkasse C sei bereits überzogen, reicht dies zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ebenfalls nicht aus. Denn nach dem Vortrag der Antragsteller besteht allein "die konkrete Gefahr, dass weitere Überziehungen nicht toleriert werden und zudem die bestehenden Verträge gekündigt werden" (Schriftsatz vom 12.06.2007). Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sich im weiteren Beschwerdeverfahren diese Gefahr konkretisiert hätte. Das vorgelegte Schreiben der Sparkasse C vom 02.05.2007 enthält zudem den Hinweis, dass weitere Verfügungen über das Girokonto im Rahmen der vereinbarten Kreditlinie, deren Höhe die Antragsteller nicht mitgeteilt haben, zugelassen werden. Die Antragsteller haben ebenfalls nicht vorgetragen, dass die Sparkasse C als Hypothekengläubigerin derzeit eine Kündigung der Darlehensverträge erwägen könnte oder dies den Antragstellern bereits angekündigt hätte.
Es ist damit derzeit nicht zu erkennen, dass den Antragstellern ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist endgültig und kann mit der Beschwerde nicht angegriffen werden (§ 177 SGG).