Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Anwältin; das Sozialgericht lehnte ab. Zentral war, ob zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife ein Rechtsschutzbedürfnis und hinreichende Erfolgsaussicht vorlagen. Das LSG weist die Beschwerde zurück, weil mit Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Mitteilung der Antragsgegnerin ein Anordnungsgrund entfiel. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen, da zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestand
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO wird nur gewährt, wenn der Antragsteller die Kosten nicht tragen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht erfordert lediglich eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; sie liegt vor, wenn der Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und Unterlagen als zutreffend oder vertretbar erscheint oder die Möglichkeit der Beweisführung besteht.
Ein Prozesskostenhilfeantrag gilt als entscheidungsreif regelmäßig nach Vorlage der vollständigen PKH-Unterlagen einschließlich der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO und nach Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme.
Fehlt zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife das Rechtsschutzbedürfnis (z.B. weil der Streitgegenstand durch eine nachträgliche Erklärung der Gegenseite erledigt ist), besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 31 AS 10/09 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.03.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Danach ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und/oder in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rdnr. 7, 7a).
Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin zu Recht abgelehnt. Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lag kein Anordnungsgrund bzw. kein Rechtsschutzbedürfnis mehr vor. Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfegesuches ist regelmäßig anzunehmen nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen durch den Antragsteller sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2009 - 13 E 1694/08 m.w.N.; Beschluss des erkennenden Senats vom 05.03.2009 - L 7 B 15/09 AS)
Erst mit Vorlage der nach § 117 Abs. 2 ZPO gebotenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Eingang am 26.01.2009 bei Gericht; Schriftsatz vom 23.01.2009) hat der Antragsteller alles aus seiner Sicht Erforderliche für eine gerichtliche Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch getan. Zu diesem Zeitpunkt bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (mehr). Denn bereits mit dem nach Einlassung der Bevollmächtigten des Antragstellers am 23.01.2009 bekannt gegebenen Bescheid vom 19.01.2009 hat die Antragsgegnerin die Abzweigung aufgrund der Rückzahlungsvereinbarung ausgesetzt. Damit bedurfte es keiner einstweiligen Regelung mehr.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 SGG)
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).