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Landessozialgericht NRW·L 7 B 1/04 VG·29.06.2004

Zurückweisung der Beschwerde: Keine Übernahme von Gutachterkosten nach § 109 SGG

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens durch die Staatskasse. Zentral ist, ob das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv gefördert hat. Das LSG verneint dies: Das Gutachten des Arztes M fehlt an einer fallbezogenen Anwendung der ICD‑10‑Kriterien und an der Bearbeitung konkreter Beweisfragen nach den Vorgaben der AP 1996. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Kostenentscheidung als unbegründet zurückgewiesen; Übernahme der Gutachterkosten nach § 109 SGG abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übernahme der Kosten eines nach § 109 Abs. 1 SGG eingeholten Gutachtens durch die Staatskasse setzt voraus, dass das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv gefördert hat.

2

Ob ein Gutachten zur Kostenübernahme beiträgt, bemisst sich an seinem objektiven Erkenntnisgewinn für die entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung und nicht am Ausgang des Verfahrens oder am Erfolg der Klage.

3

Ein bloß pauschal bejahter Krankheitsbefund ohne fallbezogene Darlegung und Prüfung der einschlägigen diagnostischen Kriterien (z. B. ICD‑10) fördert die Aufklärung nicht ausreichend und rechtfertigt keine Kostenübernahme nach § 109 SGG.

4

Liegt bereits ein verwertbares Gutachten vor, muss ein weiteres Gutachten zusätzliche, entscheidungsrelevante Erkenntnisse liefern; sonst ist dessen Kostenübernahme zu versagen.

Relevante Normen
§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG§ 109 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 17 VG 243/99

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Köln vom 12.05.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

3

Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können die Kosten eines nach Satz 1 dieser Bestimmung eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse übernommen werden, wenn das Gutachten wesentlich zur Aufklärung beigetragen hat. Dies ist stets dann der Fall, wenn die Begutachtung die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes objektiv gefördert hat (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 109 Rdnr. 16 a). Dagegen kommt es nicht auf den Ausgang des Verfahrens, insbesondere die Art der Erledigung des Rechtsstreites sowie den Erfolg der Klage an (Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 109 Rdnr. 5 m.w.N.).

4

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Kosten des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme des Arztes M nicht auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Sozialgericht hat im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht u.a. auch ein Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. L eingeholt. Das Gutachten des Arztes M hat die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes nicht objektiv gefördert. So hat er zum einen eine posttraumatische Belastungsstörung bejaht, ohne jedoch die Kriterien der ICD-10 darzulegen und fallbezogen detailliert zu prüfen. Zum anderen wird die von dem nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen beschriebene Verschlimmerung der vorbestehenden Depression entgegen den eindeutigen Beweisfragen des Sozialgerichtes nicht unter Beachtung der Vorgaben der AP 1996, insbesondere Nrn. 42 und 43 AP 1996, abgehandelt.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).