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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 999/12 B·25.10.2012

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung im einstweiligen SGB II-Rechtsstreit

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Verfahrensrecht: Einstweiliger Rechtsschutz / ProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein einstweiliges Verfahren wegen Erhöhung der Leistungen nach SGB II; das Sozialgericht hatte dies abgelehnt. Das Landessozialgericht änderte den Beschluss und bewilligte PKH sowie Beiordnung, da die Klagehinweise nicht von vornherein aussichtslos waren. Entscheidend war, dass der Verbrauch einmaliger Einnahmen (Elterngeld) eine Anspruchsprognose nicht ausschließt; Kosten der Gegenseite sind nicht zu erstatten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH und Beiordnung im einstweiligen SGB II-Verfahren als begründet; PKH und Beiordnung bewilligt, Kosten nicht zu erstatten.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist zu gewähren, wenn der Beteiligte seine prozessualen Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht tragen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.

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Bei summarischer Prüfung im PKH-Verfahren kann der Verbrauch einmaliger Einnahmen (z. B. Elterngeld) die Annahme der Hilfebedürftigkeit begründen; eine fiktive Anrechnung bereits verbrauchter einmaliger Einnahmen ist im Lichte der §§ 31, 31a Abs.1, 34 SGB II nicht gerechtfertigt.

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Mögliche Ersatzansprüche des Leistungsträgers gegen den Hilfebedürftigen wegen Verbrauchs einmaliger Leistungen (Ersatzforderung nach § 34 SGB II) stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit und der Bewilligung von Leistungen nicht entgegen.

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Ist die Rechtslage nicht offensichtlich und besteht Gefahr von Prozessungleichgewicht bei einem Laien, ist zur Herstellung von Waffengleichheit im einstweiligen Rechtsschutz die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten.

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO§ 31 SGB II§ 31a Abs. 1 SGB II§ 34 SGB II§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 29 AS 937/12 ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.04.2012 geändert. Den Antragstellerin wird zur Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M aus E beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 17.04.2012 ist zulässig und begründet. Das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu Unrecht abgelehnt.

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Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung war es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragsteller mit ihrem Antrag auf Erbringung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Erfolg haben würden. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass das ihnen zugeflossene Elterngeld zum Zeitpunkt der Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz verbraucht war. Soweit in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, ein vorzeitiger Verbrauch von einmaligen Einnahmen sei unbeachtlich (Bayerisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 13.04.2007, Az.: L 7 AS 309/06; in diese Richtung BSG, Urteil vom 30.09.2008, Az.; B 4 AS 29/07 R), wird diese Auffassung vom erkennenden Senat nicht geteilt. Eine fiktive Anrechnung ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31, 31 a Abs. 1, 34 SGB II nicht gerechtfertigt. Die Sanktionsregelung des §§ 31, 31a Abs. 1 SGB II besagt, dass auch dem Verschwender gekürztes Alg II zu gewähren ist, belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II. Mögliche Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme der Hilfebedürftigkeit nicht entgegen (erkennender Senat, Urteile vom 19.07.2012, Az.: L 7 AS 1155/10 und 22.04.2010, Az.: L 7 AS 107/09; so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007, Az.: L 1 B 1845/07 AS ER und Beschluss vom 27.11.2007, Az.: L 14 B 1818/08 AS ER). Die Rechtsfrage ist unter dem Aktenzeichen B 14 AS 38/12 R beim Bundessozialgericht anhängig.

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Somit warf der Rechtsstreit jedenfalls nicht nur einfach zu beantwortende Rechtsfragen auf, so dass es zur Herstellung der gebotenen "Waffengleichheit" zwischen den Beteiligten angezeigt war, den Antragstellern anwaltliche Unterstützung zu gewähren.

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Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

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Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).