Beschwerde gegen Verweisung bei Wohngeldrückforderung an VG Arnsberg
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Verweisung seiner Klage über die Rückforderung von Wohngeld an das Verwaltungsgericht. Zentral ist, ob das Sozialgericht zuständig oder der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Das LSG weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Verweisung an das VG Arnsberg, da Wohngeldangelegenheiten dem Verwaltungsrechtsweg unterliegen. Eine Beiladung des Wohngeldträgers begründet keine Zuständigkeit des Sozialgerichts; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verweisung an das Verwaltungsgericht Arnsberg als unbegründet abgewiesen; keine Kostenerstattung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist nur zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen von vornherein nicht eröffnet ist.
Streitigkeiten über Wohngeld fallen grundsätzlich in den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die abdrängende Zuständigkeit der Sozialgerichte nach § 51 SGG greift für Wohngeldangelegenheiten nicht ein.
Ein Träger des Wohngeldes ist als rechtswegfremde Stelle nicht vom Regelungsbereich des § 75 Abs. 5 SGG erfasst, sodass eine Beiladung des Wohngeldträgers die Zuständigkeit der Sozialgerichte nicht begründet.
In Verfahren über Rechtswegbeschwerden ist grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu treffen; § 17b Abs. 2 GVG findet auf Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtswegs keine Anwendung, wobei bei privilegierten Personen die Kostenentscheidung unter Anwendung von § 193 SGG in Verbindung mit § 183 SGG zu treffen ist.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 56 AS 1479/21
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.04.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die erstinstanzliche Klage SG Dortmund – S 56 AS 1479/21 an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen.
Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht, wenn der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Eine Verweisung des Rechtsstreits ist nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, nicht eröffnet ist (BSG Beschlüsse vom 25.10.2017 – B 7 SF 1/16 R und vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R; Senatsbeschluss vom 20.02.2019 – L 7 AS 2024/18 B). Dies ist hier der Fall. Streitgegenstand des der Beschwerde zugrundeliegenden Klageverfahrens ist nach der Abtrennung vom bisherigen Verfahren SG Dortmund – S 56 AS 1838/20 mit Beschluss vom 30.03.2021 nur noch der Bescheid vom 15.10.2019, mit dem die Beklagte dem Kläger gezahltes Wohngeld zurückgefordert hat. Für diese Klage besteht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben ist, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Die abdrängende Sonderzuweisung des § 51 SGG greift nicht, insbesondere handelt es sich bei Wohngeldangelegenheiten nicht um Angelegenheiten der Sozialhilfe iSv § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG (Wolff-Dellen in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 51 SGG [Eröffnung des Rechtsweges], Rn. 87). Örtlich zuständig ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht Arnsberg.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Auffassung des Klägers, das Sozialgericht hätte nach einer Beiladung der Beklagten in dem gegen das Jobcenter A gerichteten Verfahren SG Dortmund – S 56 AS 1838/20 auch über die von ihm begehrte Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2019 mitentscheiden können, unzutreffend ist, denn die Beklagte ist als – rechtswegfremde – Trägerin von Wohngeld nicht von der Regelung des§ 75 Abs. 5 SGG umfasst und kann deshalb vom Sozialgericht nicht verurteilt werden (vgl. hierzu auch BSG Urteil vom 19.10.2016 – B 14 AS 40/15 R).
In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. § 17b Abs 2 GVG findet – unabhängig vom Inhalt der Entscheidung – keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (BSG Beschluss vom 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG, da der Kläger zum nach § 183 SGG kostenprivilegierten Personenkreis zählt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.