Berufung unzulässig verworfen wegen Streitwert unter 750 EUR; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts wegen einer einmaligen Heizkostennachforderung ein. Das LSG verwirft die Berufung als unstatthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands mit 265,40 EUR unter 750 EUR liegt und es sich nicht um wiederkehrende Leistungen über ein Jahr handelt (§ 144 Abs. 1 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil keine Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG vorliegen. Kosten trägt jede Partei selbst; Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung als unzulässig verworfen; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts ist nach § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.
Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes ist auf die Leistung abzustellen, die dem Beteiligten versagt wurde und mit der Berufung weiterverfolgt wird.
Die Entscheidung über die Unstatthaftigkeit einer Berufung kann durch Beschluss erfolgen (§ 158 Satz 2 SGG).
Eine Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG nur zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht und darauf beruht oder ein der Beurteilung unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht und festgestellt wird.
Kostenentscheidungen richten sich nach § 193 SGG; bei Verwerfung der Berufung kann das Gericht bestimmen, dass die Beteiligten einander nichts zu erstatten haben.
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 36 AS 455/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2016 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhobene Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2016 ist nicht statthaft und war daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und die Berufung auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das Sozialgericht der Klägerin versagt hat und was von ihr mit der Berufung weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, vor § 143 Rn 6 und § 144 Rn 14). Hiernach ist für den Wert des Rechtsmittels eine einmalige Heizkostennachforderung iHv von 265,40 EUR maßgeblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) ist statthaft, weil die Berufung zulassungsbedürftig ist. Gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG bedarf die Berufung der ausdrücklichen Zulassung, wenn - wie hier - der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hat die Klägerin Zulassungsgründe dargetan noch sind solche ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (2.) nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).