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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 862/16 B ER·16.05.2016

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Abzweigung von Krankengeld zurückgewiesen

SozialrechtKrankenversicherungsrechtEilverfahrensrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung gegen die vom Antragsgegner bei der Krankenkasse gestellte Abzweigung von Krankengeld. Das LSG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die Krankenkasse prüft und übt Ermessen aus; der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, sodass Zahlungen weiter erfolgen. Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Anordnung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Abzweigung laufender Geldleistungen ist unzulässig, wenn fehlendes Rechtsschutzbedürfnis vorliegt.

2

Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere, wenn der Leistungsträger die tatbestandliche Prüfung und die Ermessensausübung vorzunehmen hat und ein Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet, sodass die Leistung weitergezahlt wird.

3

Bei Anträgen auf Abzweigung nach § 48 Abs. 1 S. 4 SGB I obliegt die Entscheidung über die Abzweigung dem Leistungsträger; ein Eilverfahren ist entbehrlich, wenn dadurch keine Leistungseinstellung droht.

4

Beschlüsse des Landessozialgerichts über die Zurückweisung einer Beschwerde in diesem Verfahren sind nicht gemäß § 177 SGG an das Bundessozialgericht anfechtbar.

Relevante Normen
§ 48 Abs. 1 S. 4 SGB I§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 19 AS 1292/16 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.04.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

3

Der Antrag des Antragstellers, "eine Abwehrklage als Notwehr gegen Willkür des Beklagten anzuerkennen", bedarf der Auslegung. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip und unter Berücksichtigung des Akteninhalts wendet sich der Antragsteller gegen den vom Antragsgegner bei der TK als der für ihn zuständigen Krankenkasse gestellten Antrag auf Abzweigung der laufenden Geldleistung, des Krankengeldes, nach § 48 Abs. 1 S. 4 SGB I.

4

Diesen Anspruch kann der Antragsteller nicht gegenüber dem Antragsgegner erfolgreich geltend machen. Dafür fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Zum einen erfolgt nach der Antragstellung durch den Antragsgegner eine Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Abzweigung durch den Leistungsträger, d.h. vorliegend die Krankenkasse. Zum anderen hat dieser Träger Ermessen auszuüben (Didong, in: JurisPK-SGB I, 2. Auflage 2011, § 48 Rn. 10 ff., 16). Zudem bedarf es vorliegend keines Eilverfahrens. Der Widerspruch des Antragstellers vom 05.11.2015 gegen den "Abzweigungsbescheid" vom 28.10.2015 hat aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass dem Antragsteller seitdem und auch derzeit nach Auskunft der TK vom 11.05.2016 ungekürzt das Krankengeld gezahlt wird.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

6

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).