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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 846/21 B ER·29.07.2021

Beschwerde gegen SG-Beschluss abgewiesen – keine SGB II-Leistungen für FFP2-Masken; PKH abgelehnt

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)SozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller legten Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ein, unter anderem mit dem Begehren erhöhter SGB II-Leistungen (u. a. für FFP2-Masken) und einem Mehrbedarf wegen Schwangerschaftsdiabetes. Der Senat weist die unbegründete Beschwerde zurück und lehnt Prozesskostenhilfe ab. Entscheidungsgrund ist das fehlende glaubhaft gemachte Anordnungsinteresse und die bereits gefestigte Rechtsprechung zu FFP2-Masken.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen; Kosten nicht erstattbar; Prozesskostenhilfe abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann sich zur Begründung einer Beschwerdeentscheidung auf die zutreffenden Gründe der Vorinstanz beziehen, wenn der Beschwerdeführer keine substantiierten Gegenvorbringungen macht (§ 142 Abs. 2 SGG).

2

Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Anspruch auf erhöhte Leistungen für den Erwerb von FFP2-Masken auf der Grundlage von § 21 Abs. 6 oder § 70 SGB II.

3

Ein Anordnungsanspruch für vorläufigen Rechtsschutz ist nur gegeben, wenn ein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund vorliegt; weggefallene Tatsachen- oder Rechtsgrundlagen schließen einen Anordnungsanspruch aus.

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Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

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Die Kostenentscheidung ist nach § 193 SGG zu treffen und kann die Erstattung von Kosten versagen, wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 21 Abs. 6 SGB II§ 70 SGB II§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 10 AS 929/21 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.05.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat nimmt zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Dem treten die Antragsteller mit ihrer lediglich zur Fristwahrung und ohne nähere Begründung eingereichten Beschwerde inhaltlich nicht entgegen.

3

Der Senat hat im Übrigen bereits entschieden, dass Grundsicherungsempfängern nach dem SGB II zum Erwerb von FFP2-Masken weder auf der Grundlage von § 21 Abs. 6 SGB II noch auf der Grundlage von § 70 SGB II ein Anspruch auf höhere Leistungen zusteht (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2021 – L 7 AS 593/21 B ER; ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 29.03.2021 – L 12 AS 377/21 B ER; vom 19.04.2021 –L 19 AS 391/21 B ER und vom 06.05.2021 – L 21 AS 525/21 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 23.03.2021 – L 13 AS 125/21 B ER; LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 29.03.2021 – L 6 AS 43/21 B ER; vgl. für das Sozialhilferecht: LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss 03.03.2021 – L 9 SO 18/21 B ER).

4

Soweit die Antragstellerin zu 1) ohne die Vorlage entsprechender medizinischer Nachweise einen ernährungsbedingten Mehrbedarf wegen einer Schwangerschaftsdiabetes und Hochrisikoschwangerschaft geltend gemacht hat, ist in keiner Weise ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. In dem Parallelverfahren L 7 AS 843/21 B ER hat sie im Übrigen selbst mit Schriftsatz vom 11.07.2021 geltend gemacht, einen zweimonatigen Säugling versorgen zu müssen, weswegen von einem zwischenzeitlichen Schwangerschaftsende auszugehen ist, sodass bei Beschwerdeerhebung auch kein Anordnungsgrund mehr glaubhaft gemacht wurde. Etwaige Bedarfslücken wegen der Regelbedarfsversagung des Antragstellers zu 2) sind Gegenstand des laufenden Beschwerdeverfahrens L 7 AS 844/21 B ER und daher nicht hier zu behandeln.

5

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren scheidet im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen aus (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

7

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).