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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 84/10 B·21.07.2010

Bewilligung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutz (SGB II)

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Prozesskostenhilfe / SozialgerichtsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin focht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Sozialgerichtsverfahren an. Das LSG NRW änderte den Beschluss des SG und bewilligte PKH unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts, da die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hatte und Hilfebedürftigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen war. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wurde stattgegeben; PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt, Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach §73a SGG i.V.m. §114 ZPO wird gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2

Hilfebedürftigkeit im Sinne des §9 SGB II ist nicht bereits durch das Vorhandensein von Vermögen ausgeschlossen, wenn dessen sofortige Verwertung nicht möglich ist.

3

Die im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren bewilligten Kosten sind nicht zu erstatten (§73a SGG i.V.m. §127 Abs. 4 ZPO).

4

Beschlüsse, die unter den Anwendungsbereich des §177 SGG fallen, sind mit der Beschwerde nicht angreifbar.

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO§ 9 Abs. 4 SGB II§ 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 10 AS 336/09 ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.12.2009 geändert, soweit der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Der Antragstellerin wird für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus M ab Antragstellung bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Denn das Sozialgericht (SG) Dortmund hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 16.12.2009 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten) zu Unrecht abgelehnt. In dem weiteren Beschwerdeverfahren L 7 AS 83/10 B ER hatte der Senat keine Entscheidung mehr zu treffen, weil die Antragstellerin dieses Verfahren mit Schriftsatz vom 16.06.2007 für erledigt erklärt hat.

3

1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

4

Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin, die die Kosten ihrer Rechtsverfolgung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen konnte, bot hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin gemäß § 9 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) war nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn gemäß § 9 Abs. 4 SGB II ist auch derjenige hilfebedürftig, dem die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist. Dies war hier hinsichtlich der Immobilie in der Türkei nicht von vornherein ausgeschlossen. So hat die Antragsgegnerin gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mit Bescheid vom 27.05.2010 auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II darlehensweise bewilligt.

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2. Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

6

3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).