Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Anrechnung einer Abfindung erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht ein. Streitgegenstand ist die Anrechnung einer Abfindung von 1.501 EUR und die Frage der Gewährung von PKH. Das Landessozialgericht gab der Beschwerde statt und bewilligte ratenfreie PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts, da die Erfolgsaussicht gegeben ist und weitere Ermittlungen zur tatsächlichen Verfügbarkeit der Abfindung erforderlich sind.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als begründet angesehen; PKH bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO wird Prozesskostenhilfe gewährt, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Bei der Anrechnung einmaliger Einnahmen (z. B. Abfindungen) ist zu ermitteln, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der Betrag tatsächlich zur Verfügung stand; Einkommen darf nicht lediglich ‚fiktiv‘ berücksichtigt werden.
Erweist sich der Antragsteller gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO als außerstande, die Prozesskosten zu tragen, ist die Prozesskostenhilfe ratenfrei zu gewähren.
Im Beschwerdeverfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe werden Kosten nicht erstattet (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 40 AS 935/13
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.04.2013 geändert. Der Klägerin wird zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X aus N beigeordnet.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 16.04.2013 ist zulässig und begründet. Denn das SG hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Die Rechtsverfolgung der Klägerin, die sich gegen die Anrechnung einer Abfindung in Höhe von 1.501,00 Euro wendet, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass zugeflossenes Einkommen vornehmlich zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes und nicht zur Schuldentilgung zu verwenden ist. Denn der Hilfebedürftige muss sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 33/12 R). Es bedarf jedoch weiterer Ermittlungen, ob und bis zum welchem Zeitpunkt der Klägerin der Abfindungsbetrag zur Verfügung gestanden hat. Der Beklagte hat den Betrag ab September 2012 auf sechs Monate verteilt. Für die Anrechnung einer einmaligen Einnahme kann es nicht dahingestellt bleiben, ob diese Einnahme in den strittigen Monaten (noch) als bereites Mittel zur Sicherung des Existenzminimums der Klägerin zur Verfügung stand (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2013, B 14 AS 38/12, Terminbericht Nr. 48/13). Einkommen darf nicht "fiktiv" berücksichtigt werden, sondern muss tatsächlich geeignet sein, Hilfebedürftigkeit zu beseitigen (BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 33/12 R).
Die Klägerin ist auch nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 115 ZPO außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Prozesskostenhilfe ist daher ratenfrei zu erbringen.
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).