Beschwerde unzulässig verworfen wegen E-Mail statt formgerechter Einlegung (§§ 173, 65a SGG)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte eine Beschwerde per einfacher E‑Mail gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ein. Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Einlegung nicht den Formerfordernissen des § 173 Satz 1 SGG und den besonderen Anforderungen des § 65a SGG genügte. Ein formgerechter Ersatz erfolgte nicht innerhalb der Frist. Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da die per E‑Mail eingereichte Einlegung nicht den Formerfordernissen des § 173 Satz 1 und § 65a SGG entsprach; Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 173 Satz 1 SGG ist innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; eine einfache E‑Mail erfüllt diese Formerfordernis nicht.
Die elektronische Übermittlung einer Beschwerde nach § 65a SGG setzt voraus, dass das eingereichte elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg von der verantwortenden Person signiert eingereicht wird.
Ein elektronisches Dokument gilt als eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist; fehlende Speicherung oder Signatur verhindert das Eingangsdatum und damit die Wirksamkeit der Einlegung.
Wird bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine formgerechte Beschwerde eingereicht, ist die Beschwerde unzulässig zu verwerfen; Hinweise des Gerichts entbinden den Beschwerdeführer nicht von der Fristwahrung.
Die Kostenentscheidung kann nach § 193 SGG getroffen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen wird.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 3 AS 1075/22 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 01.06.2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 07.06.2022 gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 01.06.2022, zugestellt am 03.06.2022, ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Formerfordernissen der §§ 173 Satz 1, 65a SGG entspricht.
Gemäß § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diesen Erfordernissen genügt die mit einfacher E-Mail eingelegte Beschwerde der Antragstellerin nicht (vgl. insoweit Urteilsbeschluss des Senats vom 03.06.2022 –L 7 AS 326/21).
Zwar kann die Beschwerde gemäß § 65a Abs. 1 SGG nach Maßgabe des § 65a Abs. 2 bis 6 SGG auch als elektronisches Dokument bei Gericht übermittelt werden. Allerdings muss dieses elektronische Dokument gemäß § 65a Abs. 2 Satz 1 SGG für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und gemäß § 65a Abs. 3 und 4 SGG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Auch diese Anforderungen erfüllt die am 07.06.2022 beim Sozialgericht eingegangene E-Mail der Antragstellerin nicht. Der Senat hat die Antragstellerin mit Verfügung vom 13.06.2022 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (mit Ablauf des 04.07.2022, einem Montag) hat die Antragstellerin keine formgerechte Beschwerde eingereicht (vgl. zu den prozessualen Fürsorgepflichten insoweit: Urteilsbeschluss des Senats vom 03.06.2022 – L 7 AS 326/21).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).