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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 801/10 B·05.09.2010

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung: Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einstweiligen Rechtsschutz

SozialrechtProzesskostenhilfeEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren ein. Zentral war, ob die Erfolgsaussicht und der Anordnungsgrund vorliegen und ob vorhandenes Schonvermögen den Anordnungsgrund ausschließt. Das LSG änderte den Beschluss und gewährte PKH, da ein Obsiegen nicht von vornherein ausgeschlossen war und das geringe Schonvermögen unter Berücksichtigung der familiären Umstände den Anordnungsgrund nicht ausschloss. Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe stattgegeben; PKH für einstweiligen Rechtsschutz bewilligt, Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Für die Prüfung der Erfolgsaussichten genügt, dass ein Obsiegen nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

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Das Vorhandensein von Schonvermögen führt nicht automatisch zur Verneinung des Anordnungsgrundes; im einstweiligen Rechtsschutz sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere Umfang des Vermögens und persönliche/familiäre Verhältnisse, zu würdigen.

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Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind die Kosten nicht zu erstatten (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO).

Relevante Normen
§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO§ 11 Abs. 2 SGB II

Vorinstanzen

Sozialgericht Aachen, S 21 AS 337/10 ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 28.04.2010 geändert. Der Antragstellerin wird für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F aus B gewährt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Denn das Sozialgericht (SG) Aachen hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 28.04.2010 ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt.

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1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverfolgung nicht selbst aufbringen konnte, bot hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn ein Obsiegen war nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Antragstellerin hat sich gegen die doppelte Anrechnung eines Teils des monatlichen Kindergeldes im Ergebnis mit Erfolg zur Wehr gesetzt.

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Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar verfügte die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Antrages auf Erlass der einstweiligen Anordnung über Sparguthaben in Höhe von 2.270,15 EUR. Der Senat ist jedoch nicht der Auffassung, dass in einstweiligen gerichtlichen Verfahren ein Schonvermögen (hier gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4, Satz 2 Nr. 1 SGB II), sofern ein solches vorhanden ist, immer und ausnahmslos zur Verneinung des Anordnungsgrundes führt (vgl. zur Problematik Wünderich, SGb 2009, S. 267, 269 m.w.N.); dies ist zur Überzeugung des Senats vielmehr anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen und zu würdigen. Zwar hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Anordnungsgrundes lediglich ihren bisherigen Vortrag wiederholt, es sei ihr "nicht zuzumuten, ihre Ersparnisse aufzubrauchen" (Schriftsatz vom 27.05.2010). Der Senat hat jedoch berücksichtigt, dass das Sparguthaben der Antragstellerin einen nur geringen Umfang hatte und die Antragstellerin in ihrem Haushalt zudem ihre 2003 geborene Enkelin versorgte. Der Verweis auf das Schonvermögen hätte der Antragstellerin und der bei ihr lebenden minderjährigen Enkelin somit den letzten finanziellen "Freiraum" (hierzu Wünderich a.a.O.) genommen.

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2. Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

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3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).