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Landessozialgericht NRW·L 7 AS 737/17 B ER·19.04.2017

Vorläufige SGB II-Leistungen für Unionsbürgerin mit Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Verfahrensrecht/LeistungsanordnungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller (Mutter und Sohn, spanische Staatsangehörige) begehrten vorläufige Leistungen nach SGB II ab 03.04.2017. Das LSG verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung der Leistungen bis 30.09.2017 und bewilligte Prozesskostenhilfe. Die Antragstellerin hat durch Vorlage des Arbeitsvertrags ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin nach FreizügG/EU glaubhaft gemacht. Die Hilfebedürftigkeit und der Anordnungsgrund (u.a. drohende Räumung/Nutzungsentschädigung) sind substantiiert dargelegt.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin stattgegeben; Antragsgegner zur Zahlung vorläufiger SGB II-Leistungen verpflichtet und PKH bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II findet keine Anwendung, wenn der Leistungsberechtigte ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU besitzt.

2

Zur Glaubhaftmachung des Arbeitnehmerstatus genügt die Vorlage eines Arbeitsvertrags; auch ein geringfügiges Entgelt schließt den Arbeitnehmerbegriff nicht aus.

3

Ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Leistungen nach dem SGB II besteht, wenn die formellen Voraussetzungen vorliegen und die Antragsteller glaubhaft machen, ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern zu können.

4

Die vorläufige Leistungsgewährung nach SGB II bemisst sich regelmäßig an der in § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II vorgesehenen Dauer; übliche Bewilligungsfrist ist sechs Monate.

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Für das Beschwerdeverfahren ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO); die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 3 Nr. 4 SGB II§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU§ 130 SGG§ 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 4 AS 478/17 ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.03.2017 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vom 03.04.2017 bis zum 30.09.2017 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin U, L, beigeordnet.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragsteller, die im Beschwerdeverfahren noch die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 03.04.2017 sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehren, ist begründet.

3

Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren haben die am 00.00.1966 geborene Antragstellerin zu 1) und ihr am 00.00.2008 geborener Sohn, der Antragsteller zu 2), die beide spanische Staatsbürger sind und im Juni 2012 in die Bundesrepublik Deutschland einreisten, einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

4

Die Antragstellerin zu 1) hat - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet (Nr. 1), ist erwerbsfähig (Nr. 2), hilfebedürftig (Nr. 3) und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Der Antragsteller zu 2) ist als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin zu 1) nach § 7 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 3 Nr. 4 SGB II leistungsberechtigt. Ab dem 03.04.2017 unterliegt die Antragstellerin zu 1) nicht dem seit 29.12.2016 geltenden Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Vielmehr kann sie sich auf das Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU berufen. Die Antragstellerin zu 1) hat durch die Vorlage des Arbeitsvertrages glaubhaft gemacht, dass sie bei N wöchentlich montags und freitags je 2,5 Stunden zu einem Stundenlohn von 9,- EUR als Haushaltshilfe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis arbeitet. Der Lohn wird am Monatsende fällig und auf das Konto der Antragstellerin zu 1) bei der Deutschen Bank überwiesen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff des Arbeitnehmers weit auszulegen; die Höhe des monatlichen Entgelts aus der geringfügigen Tätigkeit führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 07.04.2016 - L 7 AS 288/16 B ER mwN). Insoweit sieht auch der Antragsgegner den Lohn als ausreichend zur Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft an, weil er bei einem monatlichen Verdienst der Antragstellerin zu 1) von 168,- EUR in der Vergangenheit den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II gewährt hat. Der Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Die Antragsteller können ihren Lebensunterhalt weder aus eigenem Einkommen noch Vermögen sicherstellen. Die Räumung der Wohnung der Antragsteller, bestimmt für den 20.04.2017 (Schreiben der Fachstelle Wohnen der Stadt L vom 29.03.2017), wurde zwar durch Beschlagnahme der Wohnung am 06.04.2017 bis zum 19.07.2017 abgewendet. Jedoch muss umgehend die Zahlung der Nutzungsentschädigung an den Vermieter gesichert werden.

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Die Verpflichtung des Antragsgegners lediglich dem Grunde nach folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 130 SGG. Der Antragsgegner wird bei dem Anspruch der Antragstellerin zu 1) (Regelbedarf, Mehrbedarf für Alleinerziehende, Nutzungsentschädigung für die Unterkunft) das aus der abhängigen Beschäftigung erzielte Einkommen und bei dem Antragsteller zu 2) den von dessen Vater geleisteten Unterhalt (289,- EUR) und das Kindergeld als Einkommen berücksichtigen. Hinsichtlich der Dauer der Verpflichtung des Antragsgegners orientiert sich der Senat an der regelmäßigen Dauer einer vorläufigen Leistungsbewilligung von sechs Monaten (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II).

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Da die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hatte, war den Antragstellern für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

8

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).