Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Sozialgerichtsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller legten Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Verfahren ein. Zentrale Frage war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und ein Rechtsschutzbedürfnis begründet. Das LSG hat die Beschwerde zurückgewiesen und den PKH-Antrag abgelehnt, weil bereits in der summarischen Prüfung Erfolgsaussichten und Rechtsschutzbedürfnis fehlten. Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts zurückgewiesen; PKH-Antrag abgelehnt, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO setzt voraus, dass die Partei die Kosten der Prozessführung nicht tragen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis oder mangelnde Erfolgsaussichten können bereits in der summarischen Prüfung zur Versagung der Prozesskostenhilfe führen.
Eine Terminierung des Verfahrens, die lediglich der von der Gegenpartei eingeforderten Informationsbeschaffung zur Vorbereitung einer Bescheidung dient, begründet für sich genommen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung.
Bei Ablehnung des PKH-Antrags im Beschwerdeverfahren sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss über die Prozesskostenhilfe ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 39 AS 299/11 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 39 AS 299/11 ER im Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 25.03.2011 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen nach summarischer Prüfung nicht vor. Das SG hat zu Recht das Rechtsschutzbedürfnis verneint. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss, die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Die Rechtsverfolgung der Antragsteller bot auch im Beschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg, da die Terminierung - als Serviceleistung des Senats - lediglich der von der Beigeladenen eingeforderten Informationsbeschaffung zur Vorbereitung einer Bescheidung dienen sollte. Daher war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).